10.01.2003 - 02:45
Rechtsprechungsfokus - Staatenlose Kurden aus Syrien
RAin Theresia Wolff - Köln
Theresia.Wolff@t-online.de
In Syrien leben schätzungsweise 1–2 Mio. Kurden, von denen ca. 150 000 nicht
die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Zusammenhang generell von
staatenlosen Kurden zu sprechen, ist ungenau, da eine nicht näher zu
beziffernde kurdische Gruppe andere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die kurdische Minderheit unterliegt vielfältigen Diskriminierungen durch den
syrischen Staat und ihre politischen Aktivitäten werden streng überwacht. Die
Rechtsprechung verneint allerdings durchgängig eine Gruppenverfolgung von
Kurden in Syrien allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit. Auch
Aktivitäten, die lediglich der Pflege des kurdischen Brauchtums dienen, ziehen
nach Auffassung der Gerichte keine asylrelevante Verfolgung nach sich. Hingegen
ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass oppositionelle politische Betätigung
von kurdischen Volkszugehörigen geeignet ist, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen
auszulösen. Hiervon sind insbesondere aktive Mitglieder der kurdischen Parteien
Yeketi und Kurdische Volksunion betroffen. Zahlreiche
Kurden, die in Deutschland wegen Verfolgung aufgrund derartiger Aktivitäten
oder wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit
um Asyl nachsuchen, gehören der Gruppe der nichtsyrischen Kurden an.
Bis Anfang 2001 spielte es im Asylverfahren keine Rolle, ob es sich um einen
Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit oder um einen staatenlosen Kurden
handelte. Vereinzelt nahmen die Gerichte in Fällen von staatenlosen Kurden
sogar an, dass eine Wiedereinreise ohne Pass ein gefahrerhöhendes
Merkmal sei, das zumindest im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren schon
bei der Einreise politische Verfolgungsmaßnahmen in Form der Verbringung in
Haft- und Verhörzentren auszulösen könne.
Seit Anfang 2001 hat sich die Rechtsprechung bezüglich staatenloser Kurden aus
Syrien grundlegend geändert. Die Gerichte gehen nunmehr davon aus, dass der
syrische Staat der Mehrzahl der staatenlosen Kurden die Wiedereinreise
verweigert. Für staatenlose Flüchtlinge ist bei der Beurteilung der
Verfolgungsgefahr auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Nach
obergerichtlicher Rechtsprechung löst ein Staat mit einem Wiedereinreiseverbot
seine Beziehungen zu dem Staatenlosen auf und steht ihm damit in gleicher Weise
gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat (BVerwG,
Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 86, 759
sowie Urteile vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 3.95 -, NVwZ-RR
1996, 471 und 602). Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung nunmehr
einhellig die Auffassung vertreten, Syrien sei für die betroffenen Kurden nicht
mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass sich die Frage, ob dort
eine politische Verfolgung drohe, nicht stelle. Ob ein Staatenloser in dem
früheren Land des gewöhnlichen Aufenthaltes von politischer Verfolgung bedroht
sei, sei unerheblich. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Asyl- oder
Abschiebungsschutzanspruches sei die in die Zukunft gerichtete Prognose, ob der
Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr – erstmals oder erneut – der Verfolgung
ausgesetzt wäre. Dies setze aber denknotwendigerweise
einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise
zurückkehren könne (vgl. z. B. OVG Nieders., Urteil
vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S
461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass in zahlreichen Verfahren syrischer Kurden
eine Überprüfung des Verfolgungsschicksales nicht
mehr stattfindet und weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG zuerkannt werden.
Dies stellt für Kurden, die aufgrund ihres beachtlichen Asylvorbringens
anderenfalls einen besseren Schutzstatus erlangen könnten, einen großen
Nachteil dar. Sie können sich lediglich auf ein tatsächliches
Abschiebungshindernis berufen, das nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber
der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Sie haben einen Anspruch auf eine
Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG. Die Legalisierung des
Aufenthalts gem. § 30 Abs. 3 AuslG steht im
pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Der Flüchtlingsstatus bleibt
ihnen verwehrt.
Dennoch ist im Zusammenhang mit dieser Änderung der Rechtsprechung zu
beobachten, dass Kurden, die aus Syrien eingereist sind, in Einzelfällen
ihren ursprünglichen Vortrag, Syrer zu sein, nun dahingehend abändern,
staatenlos zu sein.
Daneben machen zahlreiche Betroffene, die zu Anfang Staatenlosigkeit
vorgetragen hatten, nunmehr geltend, zwar nicht die syrische, aber die
türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies spielt eine entscheidende Rolle
für die nicht geringe Anzahl der nichtsyrischen Kurden yezidischen
Glaubens, da die herrschende Rechtsprechung eine mittelbare Gruppenverfolgung
von Yeziden in der Türkei bejaht.
Wie die Gerichte diesen geänderten Sachvortrag beurteilen und welche
Anforderungen an den Nachweis der Staatenlosigkeit oder der jeweils behaupteten
Staatsangehörigkeit gestellt werden, ist unterschiedlich.
I. Voraussetzungen der Wiedereinreiseverweigerung
Von der Einreiseverweigerung sind nur Kurden betroffen, die nicht die syrische
Staatsangehörigkeit besitzen und in Syrien nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus
verfügen.
1. Die verschiedenen Gruppen von Kurden
Die Gerichte unterscheiden in diesem Zusammenhang insbesondere unter Bezugnahme
auf Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich zwischen
drei Gruppen von Kurden (siehe hierzu z. B. OVG Nieders.,
Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S., M0733; sehr ausführlich und
unter Berücksichtigung diverser weiterer Auskünfte hierzu VG Saarland, Urteil
vom 3.5.2002 - 2 K 43/01.A - 25 S, M 1612).
1962 ausgebürgerte, als Ausländer registrierte Kurden
Im Anschluss an eine Sondervolkszählung im Jahre 1962 wurde eine größere Gruppe
von in Syrien lebenden Kurden zwangsausgebürgert.
Diese und ihre Nachfahren – eine Gruppe von heute etwa 120 000 bis
150 000 Personen – sind in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe
zuzurechnenden Kurden haben während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien
einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne Erlaubnis verlassen,
wird ihnen allerdings im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst
bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise wird diese nur unter der
Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist.
Illegal eingereiste, nichtregistrierte Kurden
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von maximal 10 000 Kurden in
Syrien, die nicht einmal über diesen Aufenthaltsstatus verfügen. Diese Personen
leben illegal in Syrien und sind dort nicht registriert. Inwieweit sie als
staatenlos bezeichnet werden können, ist nicht überprüfbar. In vielen Fällen dürfte
eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein. Es ist davon
auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden diese Personen bekannt sind,
auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet wird. Auch für diese Gruppe gilt,
dass eine Wiedereinreise nach Syrien rechtlich nicht und faktisch meist nur
unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist.
Als Flüchtlinge anerkannte Kurden
Eine zahlenmäßig noch kleinere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden ohne
syrische Staatsangehörigkeit wurde als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak
anerkannt. Diese haben einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und
können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu
müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Sie können eine kurdische
oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch staatenlos sein.
2. Feststellung des Nichtbesitzes der syrischen Staatsangehörigkeit
Da mithin die Wiedereinreiseverweigerung vom
Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit sowie dem Aufenthaltsstatus des
Betroffenen in Syrien abhängt, ist im Asylverfahren zu prüfen, ob der
Betreffende einer der Gruppen angehört, denen der syrische Staat die Einreise
verweigert.
Der Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit lässt sich an zahlreichen
Umständen erkennen, wie etwa der Nichtheranziehung zum Wehrdienst, der
Verweigerung staatlicher Eheschließung, der Unmöglichkeit, ein Kind auf seinen
Namen registrieren zu lassen, sowie Einschränkungen in der Freizügigkeit oder
in der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem Verbot der Bekleidung
öffentlicher Ämter sowie dem Verbot von Landbesitz oder dem Verbot, einen PKW
zu besitzen.
Bezüglich der Zuordnung zu den unterschiedlichen Gruppen von nichtsyrischen
Kurden gehen die Gerichte überwiegend davon aus, der Status lasse sich anhand
der Identitätspapiere feststellen, die die Betreffenden in Syrien erhalten
hätten. Die Angehörigen der Gruppe, die 1962 ausgebürgert worden seien sowie
ihre Nachkommen hätten rote oder rot-orange farbene
Plastikkarten erhalten, die sie als Ausländer auswiesen. Für sie sei überdies
ein eigenständiges Personenstandsregister eingerichtet worden. Hingegen hätten
die Illegalen, die eine syrische Staatsangehörigkeit nicht erst im Anschluss an
die Sondervolkszählung im Jahre 1962 verloren hätten, nicht einmal diese
Ausweise erhalten. Sie seien vielmehr regelmäßig allenfalls im Besitz von
Identitätsbescheinigungen (sog. Bürgermeisterbescheinigungen) der jeweiligen
Ortsvorsteher. In der überwiegenden Zahl der Fälle führte bereits der Vortrag
der Betroffenen, im Besitz eines roten Ausweises oder einer sog.
Bürgermeisterbescheinigung gewesen zu sein, zu der Annahme, eine syrische
Staatsangehörigkeit liege nicht vor und der syrische Staat werde die
Wiedereinreise verweigern.
Hingegen lassen die Gerichte in Fällen, in denen die Staatenlosigkeit erst im
Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, die bloße Behauptung, die
Betreffenden oder ihre Eltern hätten in Syrien einen roten Ausweis besessen,
zum Beweis der Staatenlosigkeit regelmäßig nicht ausreichen. Diverse Urteile
lassen erkennen, dass die Gerichte den Grund für die entsprechende Änderung des
Sachvortrages darin sehen, dass aufgrund der Staatenlosigkeit auf absehbare
Zeit eine Abschiebung nicht erfolgen kann. Das VG Düsseldorf wies darauf hin,
die rot-orangefarbenen Ausweise würden auch aktuell noch ausgestellt. Habe der
Vater des Betreffenden – wie vorgetragen – über eine solche Plastikkarte
verfügt, so müsse auch er selbst eine solche vorlegen können. Daneben wird die
Geltendmachung der Staatenlosigkeit an dem bisherigen Sachvortrag gemessen,
wobei sich häufig Widersprüche ergeben, auf Grund deren die Gerichte den
geänderten Vortrag nicht für glaubwürdig halten. So hielt das VG Düsseldorf dem
Betreffenden entgegen, die Behautpung, sein Vater sei
im Besitz einer roten Plastikkarte gewesen, stehe in Widerspruch zu dem
Vortrag, dieser sei Eigentümer von ca. 10 Hektar Nutzland gewesen. Das VG
Magdeburg hielt bereits für nicht nachvollziehbar, dass die Betreffende nicht
schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Aberkennung der
Staatsangehörigkeit hingewiesen habe, sondern sich zu diesem Zeitpunkt
ausdrücklich auf ihre syrische Staatsangehörigkeit berufen habe (VG Düsseldorf,
Urteil vom 28.6.2002 - 21 K 11610/96.A - 8 S., M2362; VG Magdeburg, Urteil
vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Hannover ging in mehreren Fällen, in denen die Betroffenen sich durch
Vorlage einer Bürgermeisterbescheinigung als nichtregistrierte
Kurden ausgewiesen hatten, offenbar nicht von einer Einreiseverweigerung aus.
Diese Bescheinigungen ließen nicht den Schluss der Staatenlosigkeit zu. Sie
würden bisweilen an Personen vergeben, die nicht einmal in dem Register für
Ausgebürgerte aufgeführt seien. Bei solchen Personen dürfe es sich um Kurden handeln,
die illegal aus den umliegenden Staaten nach Syrien gelangt seien und in vielen
Fällen die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit hätten. Das Gericht
klärte die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit nicht weiter auf und
unterzog das Asylvorbingen im Hinblick auf eine in
Syrien drohende Verfolgungsgefahr einer inhaltlichen Prüfung (VG Hannover,
Urteil vom 29.8.2001 - 2 A 2077/99 - und Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 -
8 S., M1201).
Allein die Tatsache, mit einem staatenlosen Kurden verheiratet zu sein, reicht
nicht aus, um die Annahme einer Wiedereinreiseverweigerung
zu begründen (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S.,
M1903).
3. Wiedereinreiseverweigerung als Maßnahme
politischer Verfolgung
Eine Verweigerung der Wiedereinreise in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts
kann in Bezug auf staatenlose Personen dann eine Maßnahme politischer
Verfolgung darstellen, wenn sie die hiervon Betroffenen gerade in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine derartige spezifische
Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt,
ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der
Maßnahme zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12.2.1985
in NVwZ 1985, 589).
Eine asylrelevante Zielrichtung des Wiedereinreiseverbots
für staatenlose Kurden wird jedoch einhellig verneint. Insbesondere knüpfe
dieses nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeige sich daran,
dass Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung
ausgenommen seien. Die Verweigerung der Wiedereinreise ziele auch nicht darauf,
staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit
auszugrenzen. In Syrien lebten zahlreiche Personen ohne syrische
Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthaltes – wenn auch
unter Einschränkung ihrer Rechte – geduldet würden. Die syrischen Behörden
hielten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sähen
keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen
freiwillig das Land verlassen hätten. Im übrigen seien diese Personen in aller
Regel illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregeln ausgereist,
was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S,
M0733; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Schließlich stelle sich auch die 1962 im Anschluss an die Sondervolkszählung
erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon
betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirke, nicht als eine Maßnahme
politischer Verfolgung dar. Vielmehr sei Anlass für den Zensus die in
zahlreichen Fällen begründete Annahme gewesen, dass viele der im Grenzbereich
zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden illegal aus diesen Ländern
nach Syrien übergesiedelt seien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3
S 461/98 - 17 S., M1196; VG Oldenburg, Urteil vom 12.9.2001 - 11 A 2280/
99 - 13 S., M1267).
Auch für Yeziden wird die Verweigerung der
Wiedereinreise nicht als Repressionsmaßnahme angesehen, die diese in Anknüpfung
an ihre Religionszugehörigkeit treffen soll (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)
II. Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit
Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, richtet sich die Frage der
Flüchtlingsanerkennung nach dem Land ihrer Staatsangehörigkeit. Auch wenn ein
Ausländer seit seiner Geburt in einem Drittstaat gelebt hat, ist darauf
abzustellen, ob ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung
droht (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 101, 106).
Steht fest, dass der Betroffene nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt,
erhebt sich demnach die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit besitzt
und wie dies ggf. im Hinblick auf sein Asylvorbringen zu bewerten ist.
1. Nachprüfung einer anderen Staatsangehörigkeit
Soweit ersichtlich, wird von den Gerichten die Frage, ob die nichtsyrischen
Kurden nicht tatsächlich eine andere Staatsangehörigkeit haben, lediglich
vereinzelt von Amts wegen, d. h. ohne entsprechenden – ggf. im Laufe des
Verfahrens abgeänderten – Vortrag der Betroffenen geprüft.
So stellte das VG Saarland in einem Urteil vom 22.11. 2001 fest, die Kläger
hätten glaubhaft vorgetragen, in Syrien lediglich im Besitz sog.
Bürgermeisterbescheinigungen gewesen zu sein. Sie seien in Syrien als
Staatenlose behandelt worden, weil sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit
hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass
sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Daher sei davon
auszugehen, dass die Kläger, wie von ihnen selbst auch vorgetragen, staatenlos
seien (- 2 K 43.01.A - 25 S., M1612).
Der VGH Baden-Württemberg prüfte im Falle eines Kurden, der sich selbst als
staatenlos bezeichnet, allerdings auf die ursprünglich türkische Abstammung
hingewiesen hatte, ob dieser möglicherweise die türkische Staatsangehörigkeit
besitze (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine ausführliche Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit erfolgte
hingegen regelmäßig, wenn die aus Syrien eingereisten Kurden entweder von
vornherein oder im Laufe des Verfahrens eine türkische Staatsangehörigkeit
geltend machten.
2. Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit
Hierbei kamen die Gerichte bei der Beurteilung der vorgelegten
Identitätsnachweise und des Einflusses der Zwangsausbürgerung 1962 auf
die Staatsangehörigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt es im Falle eines Kurden, dessen Großeltern aus
der Türkei stammten, dessen Vater aber bereits in Syrien geboren war, für
ausgeschlossen, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr stehe
fest, dass bereits der Vater durch die 1962 erfolgte Ausbürgerung staatenlos
geworden und somit auch der Kläger staatenlos sei (Beschluss vom 13.9.2001 - A
2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine weitere Begründung für diese keineswegs zwingende Annahme fehlt.
Tatsächlich gingen verschiedene Gerichte auch in Fällen, in denen die
Betreffenden einen roten Ausweis oder eine entsprechende Bescheinigung aus dem
Ausländerregister vorgelegt hatten – wie sie ausschließlich Kurden und
Nachfahren von Kurden erhalten, die von der Zwangsausbürgerung im Jahre 1962
betroffen waren – letztlich von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus.
Das OVG NRW nahm im Falle einer in Syrien geborenen, als Ausländerin
registrierten Kurdin, die vorgetragen hatte, ihre Großeltern seien vor Jahrzehnten
aus der Türkei nach Syrien geflüchtet, die türkische Staatsangehörigkeit der
Betroffenen an. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Flucht ihrer Großeltern
hätten diese die türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch sie
selbst deshalb nach wie vor türkische Staatsangehörige sei. Ohne auf die Frage
der 1962 erfolgten Zwangsausbürgerung von Seiten des syrischen Staates
einzugehen, gelangte der Senat zu der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für
den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit der Großeltern ersichtlich
seien. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip folge,
sei mithin auch von einer türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin
auszugehen. Sowohl das geltende wie auch frühere Staatsangehörigkeitsgesetze
bestimmten, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem
türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, von
Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen (Urteil vom 22.01.2001 - 8
A 4154/99.A -).
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des OVG NRW bejahten auch das VG Stade und das VG Gelsenkirchen die türkische
Staatsangehörigkeit von Kurden, die selbst oder deren Vorfahren noch vor der
Volkszählung 1962 in die Türkei ausgewandert waren, ohne auf die Frage der
Zwangsausbürgerung einzugehen (VG Stade, Urteil vom
6.6.2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
30.10.2001 - 18 a K 6166/99.A - 13 S., M1491).
Auch das VG Magdeburg ging in diversen Fällen, in denen sich die durch rote
Plastikkarten ausgewiesenen Kurden im Laufe des Verfahrens auf eine türkische
Staatsangehörigkeit beriefen, von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus. In
allen Fällen waren die Eltern oder bereits die Großeltern vor der Volkszählung
aus der Türkei nach Syrien ausgewandert. Das Gericht stellte fest, die
Übersiedlung der Vorfahren habe deren Staatsangehörigkeit nicht berührt, da sie
in der Folgezeit die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten.
In sämtlichen Fällen sah die Kammer die türkische Abstammung aufgrund
nachträglich vorgelegter Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister oder
entsprechende Zeugenaussagen als erwiesen an. Angesichts dessen sei die Geburt
in Syrien unerheblich, da für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit das
Abstammungsprinzip gelte (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 27.12.2001 - 8 A
111/01 MD - 8 S., M1503 und Urteil vom 11.12.2001 - 8 A 789/00 MD -
7 S., M1498).
Hingegen ließ es die bloße Behauptung, von türkischen Vorfahren abzustammen,
ohne Vorlage entsprechender Belege oder Angabe sonstiger Beweismittel zum
Nachweis der türkischen Abstammung nicht ausreichen. Es spreche nichts dafür,
dass der in Syrien geborene Kläger von den türkischen Behörden ohne jegliche
Hinweise auf das Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit als Türke
angesehen werde (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD -
17 S., M1903).
Das VG Osnabrück sah sich gehindert, über die erstmals in der mündlichen
Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden, die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG im Hinblick auf die Türkei festzustellen. Um den
Rechtszug nicht zu verkürzen, müsse insoweit dem Bundesamt Gelegenheit gegeben
werden, zunächst selbst über dieses Begehren zu entscheiden. Die dadurch
eintretende Verzögerung sei trotz des Beschleunigungsgebotes des Asylverfahrensgesetzes hinzunehmen, da das Bundesamt über
bessere Erkenntnisse verfüge als die Kammer (VG Osnabrück, Urteile vom
30.7.2001 - 5 A 117/01/lü - 9 S., M1167 und - 5
A 109/01/lü -).
III. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Im Hinblick auf die fehlende Wiedereinreisemöglichkeit
wird nicht nur die Prüfung des asylrechtlich relevanten Vorbringens sondern
auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als gegenstandslos angesehen.
Die Verweigerung der Einreise stelle keine dem syrischen Staat zurechenbare
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v.
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m.
Art. 3 EMRK dar, da diese selbst weder den Verlust der Staatsangehörigkeit
herbeiführe noch einen den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts
zuwiderlaufenden Ausschluss aus der staatlichen Schutzgemeinschaft bewirke (VG
Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -).
Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich lediglich zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse. Insoweit sei selbst dann keine andere rechtliche
Bewertung geboten, wenn man in dem Umstand der “Ausbürgerung bzw. Wiedereinreiseverweigerung” selbst eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen sei
(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196).
Auf Gefahren, die den staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es nicht
mehr an, da sie infolge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren könnten.
Die Betroffenen würden hierdurch aber nicht zu staatenlosen Flüchtlingen, die
mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen
ausgesetzt seien (sog. refugees in orbit), denn sie hätten zumindest einen Anspruch auf
Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG (VG
Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).
IV. Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
Obwohl die Unmöglichlichkeit der Wiedereinreise
zumindest auf unabsehbare Zeit bejaht wird, hält die überwiegende Anzahl der
Gerichte die Abschiebungsandrohung nach Syrien für rechtmäßig.
Dem Umstand, dass aus rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen auf
unabsehbare Zeit eine Abschiebung nach Syrien nicht durchführbar sei, könne
dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Duldung im Sinne des § 55
Abs. 2 AuslG erteilt werden könne. Dies stehe
jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen
(so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S.,
M 1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlasse das
Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt
werde und keine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Die weitere Frage, ob die
Abschiebung vollzogen werde oder vollzogen werden könne, berühre die
Voraussetzung für den Erlass der Androhung nicht (OVG Nieders.,
Beschluss vom 3.9.2001 - 2 LA 2933/01 - 3 S., M1204).
Die Frage der Staatsangehörigkeit sei nicht bereits in der Anordnungsphase,
sondern erst in der Vollstreckungsphase zu prüfen. Erst hier könne konkret
festgestellt werden, ob der Herkunftsstaat die Wiedereinreise des Asylbewerbers
verweigere oder nicht (VG Hannover, Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 -
8 S., M1201).
Die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung stelle die Betroffenen auch bei
einer späteren Änderung der Sachlage – falls die Wiedereinreise nach Syrien
künftig wieder erlaubt werde und daher eine Abschiebung möglich würde – nicht
schutzlos. Denn in diesem Fall komme – bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen
– ein Asylfolgeantrag oder ein Anspruch auf einen Zweitbescheid in Betracht
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11. 2001 - 3 L 495/01 - 4 S., M1505;
VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).
Selbst bei Klägern, für die im Laufe des Verfahrens die türkische
Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und denen wegen ihres yezidischen Glaubens Abschiebungsschutz gemäß § 51
Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei
zuerkannt wurde, gingen die Gerichte nicht davon aus, dass die
Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien aufzuheben sei. Diese sei zwar
gegenstandslos aber gleichwohl rechtmäßig (VG Magdeburg, a.a.O.;
VG Stade, Urteil vom 6.6. 2001 - 6 A 476/01 -
14 S., M0839).
Die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung sei auch nicht zur Klarstellung geboten.
Stehe fest, dass die Abschiebung schlechterdings unmöglich sei, weil Syrien den
Betreffenden nicht aufnehme, bedürfe dies nicht einer Klarstellung, um das
Verhalten deutscher Ausländerbehörden zu beeinflussen (VG Aachen, Urteil vom
31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -)
Diese Auffassung vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Annahme, dass Syrien
seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts verliert, setzt voraus,
dass sicher von einer Einreiseverweigerung auszugehen ist. Es ist inkonsequent,
im Hinblick auf die Prüfung, ob Syrien noch als Verfolgerstaat in Betracht
kommt, dies ausdrücklich zu verneinen und andererseits zu unterstellen, es
werde sich letztlich erst bei einem Abschiebungsversuch herausstellen, ob die
Wiedereinreise tatsächlich verweigert werde.
So hält es auch der VGH Baden-Württemberg für nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach Syrien wohl von vornherein
nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall vorliegt und die Benennung des
Zielstaates Syrien rechtswidrig ist (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -
7 S., M1174).
Diese Auffassung vertrat auch das VG Oldenburg, das die Abschiebungsandrohung
als gegenstandslos ansah, soweit Syrien als Zielstaat bezeichnet sei. Zwar
bestehe insoweit zumindest der Rechtsschein, der Betreffende könne ggf. doch
noch nach Syrien abgeschoben werden. Nach der Erkenntnislage sei es aber für
ihn rechtlich und tatsächlich unmöglich, der damit gleichzeitig zum Ausdruck
kommenden Forderung nachzukommen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren. Damit
sei die Abschiebungsandrohung insoweit auf Durchsetzung einer – absehbar –
unerfüllbaren Pflicht gerichtet. Sie sei daher insoweit aus Gründen der
Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Betreffenden
aufzuheben (VG Oldenburg, Urteile vom 12.9.2001 - 11 A 3406/00 - 11 S., M1198
und vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
V. Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
Die Gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass sich die Rechtsstellung der
staatenlosen Kurden nach dem Staatenlosenübereinkommen richte. Dieses
ermöglicht den Betreffenden allerdings jedoch nicht ohne weiteres, einen
gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Denn das Staatenlosenübereinkommen
setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Die Gerichte stellen aber im
Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
vielfach fest, dass weder die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte
Aufenthaltsgestattung noch eine wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung zu
erteilende Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 31 des
Staatenlosenübereinkommens vom 29.9. 1954 vermittle.
Diese Vorschrift verpflichte die Vertragsstaaten, keinen Staatenlosen
auszuweisen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei den aus
Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur Auslegung des
Begriffs “Rechtmäßigkeit” wird auf Art. 28 StlÜbk
zurückgegriffen, aus dem sich ergebe, dass die bloße faktische Anwesenheit
selbst dann nicht ausreiche, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt sei und von
diesem hingenommen werde. Vielmehr setze die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne
“eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung begründete
Aufenthaltsverfestigung” voraus. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes folge
somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsnormen des
jeweiligen Vertragsstaates. Sie setze daher – sofern nicht besondere
Befreiungstatbestände eingreifen – die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des
Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung begründe damit noch keinen
rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Ebensowenig
erfülle im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren
Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts.
Letztlich stelle damit das Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen weder ein rechtliches Hindernis der Abschiebung dar, noch folge
hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht, welches einer Abschiebungsandrohung
rechtlich entgegenstünde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S
461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/
96.A -; VG Magdeburg, a.a.O. ).
Das VG Oldenburg weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, die
Gegenstandslosigkeit einer möglichen Verfolgung in Syrien habe nicht zur Folge,
dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Zeit
ungesichert bleibe. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie den Regelungen des Ausländergesetzes
im Falle eines positiven Nachweises der Staatenlosigkeit ein Aufenthaltsstatus
– voraussichtlich gemäß § 30 AuslG – zu
gewährleisten (VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
RAin Theresia Wolff
Neusser Str. 266
50733 Köln
Fax: (0)221-7390161
Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr)
Ji www.asyl.net/Magazin/10_2002a.htm#D1
hate wergirtin.
|