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10.01.2003 - 02:45

Rechtsprechungsfokus - Staatenlose Kurden aus Syrien

RAin Theresia Wolff - Köln
Theresia.Wolff@t-online.de



In Syrien leben schätzungsweise 1–2 Mio. Kurden, von denen ca. 150 000 nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Zusammenhang generell von staatenlosen Kurden zu sprechen, ist ungenau, da eine nicht näher zu beziffernde kurdische Gruppe andere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die kurdische Minderheit unterliegt vielfältigen Diskriminierungen durch den syrischen Staat und ihre politischen Aktivitäten werden streng überwacht. Die Rechtsprechung verneint allerdings durchgängig eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit. Auch Aktivitäten, die lediglich der Pflege des kurdischen Brauchtums dienen, ziehen nach Auffassung der Gerichte keine asylrelevante Verfolgung nach sich. Hingegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass oppositionelle politische Betätigung von kurdischen Volkszugehörigen geeignet ist, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Hiervon sind insbesondere aktive Mitglieder der kurdischen Parteien Yeketi und Kurdische Volksunion betroffen. Zahlreiche Kurden, die in Deutschland wegen Verfolgung aufgrund derartiger Aktivitäten oder wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit um Asyl nachsuchen, gehören der Gruppe der nichtsyrischen Kurden an.
Bis Anfang 2001 spielte es im Asylverfahren keine Rolle, ob es sich um einen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit oder um einen staatenlosen Kurden handelte. Vereinzelt nahmen die Gerichte in Fällen von staatenlosen Kurden sogar an, dass eine Wiedereinreise ohne Pass ein gefahrerhöhendes Merkmal sei, das zumindest im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren schon bei der Einreise politische Verfolgungsmaßnahmen in Form der Verbringung in Haft- und Verhörzentren auszulösen könne.
Seit Anfang 2001 hat sich die Rechtsprechung bezüglich staatenloser Kurden aus Syrien grundlegend geändert. Die Gerichte gehen nunmehr davon aus, dass der syrische Staat der Mehrzahl der staatenlosen Kurden die Wiedereinreise verweigert. Für staatenlose Flüchtlinge ist bei der Beurteilung  der Verfolgungsgefahr auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung löst ein Staat mit einem Wiedereinreiseverbot seine Beziehungen zu dem Staatenlosen auf und steht ihm damit in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat (BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 86, 759 sowie Urteile vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 471 und 602). Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung vertreten, Syrien sei für die betroffenen Kurden nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass sich die Frage, ob dort eine politische Verfolgung drohe, nicht stelle. Ob ein Staatenloser in dem früheren Land des gewöhnlichen Aufenthaltes von politischer Verfolgung bedroht sei, sei unerheblich. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Asyl- oder Abschiebungsschutzanspruches sei die in die Zukunft gerichtete Prognose, ob der Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr – erstmals oder erneut – der Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies setze aber denknotwendigerweise einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könne (vgl. z. B. OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass in zahlreichen Verfahren syrischer Kurden eine Überprüfung des Verfolgungsschicksales nicht mehr stattfindet und weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zuerkannt werden.
Dies stellt für Kurden, die aufgrund ihres beachtlichen Asylvorbringens anderenfalls einen besseren Schutzstatus erlangen könnten, einen großen Nachteil dar. Sie können sich lediglich auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis berufen, das nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Sie haben einen Anspruch auf eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG. Die Legalisierung des Aufenthalts gem. § 30 Abs. 3 AuslG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Der Flüchtlingsstatus bleibt ihnen verwehrt.
Dennoch ist im Zusammenhang mit dieser Änderung der Rechtsprechung zu beobachten, dass  Kurden, die aus Syrien eingereist sind, in Einzelfällen ihren ursprünglichen Vortrag, Syrer zu sein, nun dahingehend abändern, staatenlos zu sein.
Daneben machen zahlreiche Betroffene, die zu Anfang Staatenlosigkeit vorgetragen hatten, nunmehr geltend, zwar nicht die syrische, aber die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies spielt eine entscheidende Rolle für die nicht geringe Anzahl der nichtsyrischen Kurden yezidischen Glaubens, da die herrschende Rechtsprechung eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei bejaht.
Wie die Gerichte diesen geänderten Sachvortrag beurteilen und welche Anforderungen an den Nachweis der Staatenlosigkeit oder der jeweils behaupteten Staatsangehörigkeit gestellt werden, ist  unterschiedlich.

I. Voraussetzungen der Wiedereinreiseverweigerung
Von der Einreiseverweigerung sind nur Kurden betroffen, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen und in Syrien nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen.

1. Die verschiedenen Gruppen von Kurden
Die Gerichte unterscheiden in diesem Zusammenhang insbesondere unter Bezugnahme auf Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich zwischen drei Gruppen von Kurden  (siehe hierzu z. B. OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S., M0733; sehr ausführlich und unter Berücksichtigung diverser weiterer Auskünfte hierzu VG Saarland, Urteil vom 3.5.2002 - 2 K 43/01.A - 25 S, M 1612).

1962 ausgebürgerte, als Ausländer registrierte Kurden
Im Anschluss an eine Sondervolkszählung im Jahre 1962 wurde eine größere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden zwangsausgebürgert. Diese und ihre Nachfahren – eine Gruppe von heute etwa 120 000 bis 150 000 Personen – sind in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden haben während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne Erlaubnis verlassen, wird ihnen allerdings im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise wird diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist.

Illegal eingereiste, nichtregistrierte Kurden
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von maximal 10 000 Kurden in Syrien, die nicht einmal über diesen Aufenthaltsstatus verfügen. Diese Personen leben illegal in Syrien und sind dort nicht registriert. Inwieweit sie als staatenlos bezeichnet werden können, ist nicht überprüfbar. In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein. Es ist davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden diese Personen bekannt sind, auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet wird. Auch für diese Gruppe gilt, dass eine Wiedereinreise nach Syrien rechtlich nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist.

Als Flüchtlinge anerkannte Kurden
Eine zahlenmäßig noch kleinere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit wurde als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt. Diese haben einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Sie können eine kurdische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch staatenlos sein.

2. Feststellung des Nichtbesitzes der syrischen Staatsangehörigkeit
Da mithin die Wiedereinreiseverweigerung vom Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit sowie dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen in Syrien abhängt, ist im Asylverfahren zu prüfen, ob der Betreffende einer der Gruppen angehört, denen der syrische Staat die Einreise verweigert.
Der Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit lässt sich an zahlreichen Umständen erkennen, wie etwa der Nichtheranziehung zum Wehrdienst, der Verweigerung staatlicher Eheschließung, der Unmöglichkeit, ein Kind auf seinen Namen registrieren zu lassen, sowie Einschränkungen in der Freizügigkeit oder in der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie dem Verbot von Landbesitz oder dem Verbot, einen PKW zu besitzen.
Bezüglich der Zuordnung zu den unterschiedlichen Gruppen von nichtsyrischen Kurden gehen die Gerichte überwiegend davon aus, der Status lasse sich anhand der Identitätspapiere feststellen, die die Betreffenden in Syrien erhalten hätten. Die Angehörigen der Gruppe, die 1962 ausgebürgert worden seien sowie ihre Nachkommen hätten rote oder rot-orange farbene Plastikkarten erhalten, die sie als Ausländer auswiesen. Für sie sei überdies ein eigenständiges Personenstandsregister eingerichtet worden. Hingegen hätten die Illegalen, die eine syrische Staatsangehörigkeit nicht erst im Anschluss an die Sondervolkszählung im Jahre 1962 verloren hätten, nicht einmal diese Ausweise erhalten. Sie seien vielmehr regelmäßig allenfalls im Besitz von Identitätsbescheinigungen (sog. Bürgermeisterbescheinigungen) der jeweiligen Ortsvorsteher. In der überwiegenden Zahl der Fälle führte bereits der Vortrag der Betroffenen, im Besitz eines roten Ausweises oder einer sog. Bürgermeisterbescheinigung gewesen zu sein, zu der Annahme, eine syrische Staatsangehörigkeit liege nicht vor und der syrische Staat werde die Wiedereinreise verweigern.
Hingegen lassen die Gerichte in Fällen, in denen die Staatenlosigkeit erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, die bloße Behauptung, die Betreffenden oder ihre Eltern hätten in Syrien einen roten Ausweis besessen, zum Beweis der Staatenlosigkeit regelmäßig nicht ausreichen. Diverse Urteile lassen erkennen, dass die Gerichte den Grund für die entsprechende Änderung des Sachvortrages darin sehen, dass aufgrund der Staatenlosigkeit auf absehbare Zeit eine Abschiebung nicht erfolgen kann. Das VG Düsseldorf wies darauf hin, die rot-orangefarbenen Ausweise würden auch aktuell noch ausgestellt. Habe der Vater des Betreffenden – wie vorgetragen – über eine solche Plastikkarte verfügt, so müsse auch er selbst eine solche vorlegen können. Daneben wird die Geltendmachung der Staatenlosigkeit an dem bisherigen Sachvortrag gemessen, wobei sich häufig Widersprüche ergeben, auf Grund deren die Gerichte den geänderten Vortrag nicht für glaubwürdig halten. So hielt das VG Düsseldorf dem Betreffenden entgegen, die Behautpung, sein Vater sei im Besitz einer roten Plastikkarte gewesen, stehe in Widerspruch zu dem Vortrag, dieser sei Eigentümer von ca. 10 Hektar Nutzland gewesen. Das VG Magdeburg hielt bereits für nicht nachvollziehbar, dass die Betreffende nicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Aberkennung der Staatsangehörigkeit hingewiesen habe, sondern sich zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihre syrische Staatsangehörigkeit berufen habe (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2002 - 21 K 11610/96.A - 8 S., M2362; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Hannover ging in mehreren Fällen, in denen die Betroffenen sich durch Vorlage einer Bürgermeisterbescheinigung als nichtregistrierte Kurden ausgewiesen hatten, offenbar nicht von einer Einreiseverweigerung aus. Diese Bescheinigungen ließen nicht den Schluss der Staatenlosigkeit zu. Sie würden bisweilen an Personen vergeben, die nicht einmal in dem Register für Ausgebürgerte aufgeführt seien. Bei solchen Personen dürfe es sich um Kurden handeln, die illegal aus den umliegenden Staaten nach Syrien gelangt seien und in vielen Fällen die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit hätten. Das Gericht klärte die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit nicht weiter auf und unterzog das Asylvorbingen im Hinblick auf eine in Syrien drohende Verfolgungsgefahr einer inhaltlichen Prüfung (VG Hannover, Urteil vom 29.8.2001 - 2 A 2077/99 - und Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201).
Allein die Tatsache, mit einem staatenlosen Kurden verheiratet zu sein, reicht nicht aus, um die Annahme einer Wiedereinreiseverweigerung zu begründen (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).

3. Wiedereinreiseverweigerung als Maßnahme politischer Verfolgung
Eine Verweigerung der Wiedereinreise in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts kann in Bezug auf staatenlose Personen dann eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen, wenn sie die hiervon Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine derartige spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12.2.1985 in NVwZ 1985, 589).
Eine asylrelevante Zielrichtung des Wiedereinreiseverbots für staatenlose Kurden wird jedoch einhellig verneint. Insbesondere knüpfe dieses nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeige sich daran, dass Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung ausgenommen seien. Die Verweigerung der Wiedereinreise ziele auch nicht darauf, staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In Syrien lebten zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthaltes – wenn auch unter Einschränkung ihrer Rechte – geduldet würden. Die syrischen Behörden hielten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sähen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen hätten. Im übrigen seien diese Personen in aller Regel illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregeln ausgereist, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S, M0733; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Schließlich stelle sich auch die 1962 im Anschluss an die Sondervolkszählung erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirke, nicht als eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Vielmehr sei Anlass für den Zensus die in zahlreichen Fällen begründete Annahme gewesen, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt seien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Oldenburg, Urteil vom 12.9.2001 - 11 A 2280/ 99 - 13 S., M1267).
Auch für Yeziden wird die Verweigerung der Wiedereinreise nicht als Repressionsmaßnahme angesehen, die diese in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit treffen soll (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)

II. Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit
Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, richtet sich die Frage der Flüchtlingsanerkennung nach dem Land ihrer Staatsangehörigkeit. Auch wenn ein Ausländer seit seiner Geburt in einem Drittstaat gelebt hat, ist darauf abzustellen, ob ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 101, 106).
Steht fest, dass der Betroffene nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erhebt sich demnach die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und wie dies ggf. im Hinblick auf sein Asylvorbringen zu bewerten ist.

1. Nachprüfung einer anderen Staatsangehörigkeit
Soweit ersichtlich, wird von den Gerichten die Frage, ob die nichtsyrischen Kurden nicht tatsächlich eine andere Staatsangehörigkeit haben, lediglich vereinzelt von Amts wegen, d. h. ohne entsprechenden – ggf. im Laufe des Verfahrens abgeänderten – Vortrag der Betroffenen geprüft.
So stellte das VG Saarland in einem Urteil vom 22.11. 2001 fest, die Kläger hätten glaubhaft vorgetragen, in Syrien lediglich im Besitz sog. Bürgermeisterbescheinigungen gewesen zu sein. Sie seien in Syrien als Staatenlose behandelt worden, weil sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Daher sei davon auszugehen, dass die Kläger, wie von ihnen selbst auch vorgetragen, staatenlos seien (- 2 K 43.01.A - 25 S., M1612).
Der VGH Baden-Württemberg prüfte im Falle eines Kurden, der sich selbst als staatenlos bezeichnet, allerdings auf die ursprünglich türkische Abstammung hingewiesen hatte, ob dieser möglicherweise die türkische Staatsangehörigkeit besitze (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine ausführliche Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit erfolgte hingegen regelmäßig, wenn die aus Syrien eingereisten Kurden entweder von vornherein oder im Laufe des Verfahrens eine türkische Staatsangehörigkeit geltend machten.

2. Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit
Hierbei kamen die Gerichte bei der Beurteilung der vorgelegten Identitätsnachweise und  des Einflusses der Zwangsausbürgerung 1962 auf die Staatsangehörigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt es im Falle eines Kurden, dessen Großeltern aus der Türkei stammten, dessen Vater aber bereits in Syrien geboren war, für ausgeschlossen, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr stehe fest, dass bereits der Vater durch die 1962 erfolgte Ausbürgerung staatenlos geworden und somit auch der Kläger staatenlos sei (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine weitere Begründung für diese keineswegs zwingende Annahme fehlt.
Tatsächlich gingen verschiedene Gerichte auch in Fällen, in denen die Betreffenden einen roten Ausweis oder eine entsprechende Bescheinigung aus dem Ausländerregister vorgelegt hatten – wie sie ausschließlich Kurden und Nachfahren von Kurden erhalten, die von der Zwangsausbürgerung im Jahre 1962 betroffen waren – letztlich von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus.
Das OVG NRW nahm im Falle einer in Syrien geborenen, als Ausländerin registrierten Kurdin, die vorgetragen hatte, ihre Großeltern seien vor Jahrzehnten aus der Türkei nach Syrien geflüchtet, die türkische Staatsangehörigkeit der Betroffenen an. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Flucht ihrer Großeltern hätten diese die türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch sie selbst deshalb nach wie vor türkische Staatsangehörige sei. Ohne auf die Frage der 1962 erfolgten Zwangsausbürgerung von Seiten des syrischen Staates einzugehen, gelangte der Senat zu der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit der Großeltern ersichtlich seien. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip folge, sei mithin auch von einer türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Sowohl das geltende wie auch frühere Staatsangehörigkeitsgesetze bestimmten, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen (Urteil vom 22.01.2001 - 8 A 4154/99.A -).
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des OVG NRW bejahten auch das VG Stade und das VG Gelsenkirchen die türkische Staatsangehörigkeit von Kurden, die selbst oder deren Vorfahren noch vor der Volkszählung 1962 in die Türkei ausgewandert waren, ohne auf die Frage der Zwangsausbürgerung einzugehen (VG Stade, Urteil vom 6.6.2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2001 - 18 a K 6166/99.A - 13 S., M1491).
Auch das VG Magdeburg ging in diversen Fällen, in denen sich die durch rote Plastikkarten ausgewiesenen Kurden im Laufe des Verfahrens auf eine türkische Staatsangehörigkeit beriefen, von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus. In allen Fällen waren die Eltern oder bereits die Großeltern vor der Volkszählung aus der Türkei nach Syrien ausgewandert. Das Gericht stellte fest, die Übersiedlung der Vorfahren habe deren Staatsangehörigkeit nicht berührt, da sie in der Folgezeit die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten.
In sämtlichen Fällen sah die Kammer die türkische Abstammung aufgrund nachträglich vorgelegter Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister oder entsprechende Zeugenaussagen als erwiesen an. Angesichts dessen sei die Geburt in Syrien unerheblich, da für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip gelte (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 27.12.2001 - 8 A 111/01 MD - 8 S., M1503 und Urteil vom 11.12.2001 - 8 A 789/00 MD - 7 S., M1498).
Hingegen ließ es die bloße Behauptung, von türkischen Vorfahren abzustammen, ohne Vorlage entsprechender Belege oder Angabe sonstiger Beweismittel zum Nachweis der türkischen Abstammung nicht ausreichen. Es spreche nichts dafür, dass der in Syrien geborene Kläger von den türkischen Behörden ohne jegliche Hinweise auf das Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit als Türke angesehen werde (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Osnabrück sah sich gehindert, über die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden, die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG im Hinblick auf die Türkei festzustellen. Um den Rechtszug nicht zu verkürzen, müsse insoweit dem Bundesamt Gelegenheit gegeben werden, zunächst selbst über dieses Begehren zu entscheiden. Die dadurch eintretende Verzögerung sei trotz des Beschleunigungsgebotes des Asylverfahrensgesetzes hinzunehmen, da das Bundesamt über bessere Erkenntnisse verfüge als die Kammer (VG Osnabrück, Urteile vom 30.7.2001 - 5 A 117/01/ - 9 S., M1167 und - 5 A 109/01/ -).

III. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Im Hinblick auf die fehlende Wiedereinreisemöglichkeit wird nicht nur die Prüfung des asylrechtlich relevanten Vorbringens sondern auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als gegenstandslos angesehen.
Die Verweigerung der Einreise stelle keine dem syrischen Staat zurechenbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK dar, da diese selbst weder den Verlust der Staatsangehörigkeit herbeiführe noch einen den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts zuwiderlaufenden Ausschluss aus der staatlichen Schutzgemeinschaft bewirke (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -).
Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Insoweit sei selbst dann keine andere rechtliche Bewertung geboten, wenn man in dem Umstand der  “Ausbürgerung bzw. Wiedereinreiseverweigerung” selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196).
Auf Gefahren, die den staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es nicht mehr an, da sie infolge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren könnten. Die Betroffenen würden hierdurch aber nicht zu staatenlosen Flüchtlingen, die mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen ausgesetzt seien (sog. refugees in orbit), denn sie hätten zumindest einen Anspruch auf Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).

IV. Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
Obwohl die Unmöglichlichkeit der Wiedereinreise zumindest auf unabsehbare Zeit bejaht wird, hält die überwiegende Anzahl der Gerichte die Abschiebungsandrohung nach Syrien für rechtmäßig.
Dem Umstand, dass aus rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nach Syrien nicht durchführbar sei, könne dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Duldung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden könne. Dies stehe jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M 1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlasse das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werde und keine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Die weitere Frage, ob die Abschiebung vollzogen werde oder vollzogen werden könne, berühre die Voraussetzung für den Erlass der Androhung nicht (OVG Nieders., Beschluss vom 3.9.2001 - 2 LA 2933/01 - 3 S., M1204).
Die Frage der Staatsangehörigkeit sei nicht bereits in der Anordnungsphase, sondern erst in der Vollstreckungsphase zu prüfen. Erst hier könne konkret festgestellt werden, ob der Herkunftsstaat die Wiedereinreise des Asylbewerbers verweigere oder nicht (VG Hannover, Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201).
Die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung stelle die Betroffenen auch bei einer späteren Änderung der Sachlage – falls die Wiedereinreise nach Syrien künftig wieder erlaubt werde und daher eine Abschiebung möglich würde – nicht schutzlos. Denn in diesem Fall komme – bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen – ein Asylfolgeantrag oder ein Anspruch auf einen Zweitbescheid in Betracht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11. 2001 - 3 L 495/01 - 4 S., M1505; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).
Selbst bei Klägern, für die im Laufe des Verfahrens die türkische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und denen wegen ihres yezidischen Glaubens Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei zuerkannt wurde, gingen die Gerichte nicht davon aus, dass die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien aufzuheben sei. Diese sei zwar gegenstandslos aber gleichwohl rechtmäßig (VG Magdeburg, a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 6.6. 2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839).
Die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung sei auch nicht zur Klarstellung geboten. Stehe fest, dass die Abschiebung schlechterdings unmöglich sei, weil Syrien den Betreffenden nicht aufnehme, bedürfe dies nicht einer Klarstellung, um das Verhalten deutscher Ausländerbehörden zu beeinflussen (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -)
Diese Auffassung vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Annahme, dass Syrien seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts verliert, setzt voraus, dass sicher von einer Einreiseverweigerung auszugehen ist. Es ist inkonsequent, im Hinblick auf die Prüfung, ob Syrien noch als Verfolgerstaat in Betracht kommt, dies ausdrücklich zu verneinen und andererseits zu unterstellen, es werde sich letztlich erst bei einem Abschiebungsversuch herausstellen, ob die Wiedereinreise tatsächlich verweigert werde.
So hält es auch der VGH Baden-Württemberg für nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach Syrien wohl von vornherein nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall vorliegt und die Benennung des Zielstaates Syrien rechtswidrig ist (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Diese Auffassung vertrat auch das VG Oldenburg, das die Abschiebungsandrohung als gegenstandslos ansah, soweit Syrien als Zielstaat bezeichnet sei. Zwar bestehe insoweit zumindest der Rechtsschein, der Betreffende könne ggf. doch noch nach Syrien abgeschoben werden. Nach der Erkenntnislage sei es aber für ihn rechtlich und tatsächlich unmöglich, der damit gleichzeitig zum Ausdruck kommenden Forderung nachzukommen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren. Damit sei die Abschiebungsandrohung insoweit auf Durchsetzung einer – absehbar – unerfüllbaren Pflicht gerichtet. Sie sei daher insoweit aus Gründen der Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Betreffenden aufzuheben (VG Oldenburg, Urteile vom 12.9.2001 - 11 A 3406/00 - 11 S., M1198 und  vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).

V. Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
Die Gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass sich die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden nach dem Staatenlosenübereinkommen richte. Dieses ermöglicht den Betreffenden allerdings jedoch nicht ohne weiteres, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Denn das Staatenlosenübereinkommen setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Die Gerichte stellen aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vielfach fest, dass weder die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung noch eine wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilende Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 31 des Staatenlosenübereinkommens vom 29.9. 1954 vermittle.
Diese Vorschrift verpflichte die Vertragsstaaten, keinen Staatenlosen auszuweisen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei den aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur Auslegung des Begriffs “Rechtmäßigkeit” wird auf Art. 28 StlÜbk zurückgegriffen, aus dem sich ergebe, dass die bloße faktische Anwesenheit selbst dann nicht ausreiche, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt sei und von diesem hingenommen werde. Vielmehr setze die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne “eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung” voraus. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes folge somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Sie setze daher – sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen – die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung begründe damit noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Ebensowenig erfülle im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts. Letztlich stelle damit das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen weder ein rechtliches Hindernis der Abschiebung dar, noch folge hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht, welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/ 96.A -; VG Magdeburg, a.a.O. ).
Das VG Oldenburg weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, die Gegenstandslosigkeit einer möglichen Verfolgung in Syrien habe nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Zeit ungesichert bleibe. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie den Regelungen des Ausländergesetzes im Falle eines positiven Nachweises der Staatenlosigkeit ein Aufenthaltsstatus – voraussichtlich gemäß § 30 AuslG – zu gewährleisten (VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).




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