|
|
----------------------------------------------------------------------------------
Die Situation staatenloser Kurden in Syrien
Eva Savelsberg und Siamend Hajo
Der prozentuale Anteil der Kurden an der syrischen Bevölkerung wird in der Regel mit zwischen acht und dreizehn Prozent liegend angegeben. Geht man aus von einer syrischen Gesamtbevölkerung von etwa 18,5 Millionen , so kommt man auf circa 1,5 bis 2,4 Millionen Kurden. Diese kurdische Bevölkerung verteilt sich auf drei Hauptsiedlungsgebiete im Norden Syriens, die, geographisch gesehen, alle Ausläufer der kurdisch besiedelten Gebiete in der Türkei und im Irak sind: der Kurd Dagh und Afrin an der Grenze zum türkischen Hatay (dem früheren Sandjak von Alexandretta); das Grenzgebiet um die Stadt Jarablus, ebenfalls an der türkischen Grenze, im nordwestlichen Ausläufer der Jazira ; die Provinz Hasaka im nordöstlichen Teil der Jazira. Darüber hinaus lebt eine nennenswerte Anzahl Kurden in den Großstädten Damaskus und Aleppo.
In der Provinz Hasaka wurde 1962 circa 120 000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit entzogen, sie wurden so zu Staatenlosen, zu Ausländern im eigenen Land. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Situation dieser Bevölkerungsgruppe. Unser Ziel ist es, in einem ersten Schritt sowohl die Hintergründe ihrer Ausbürgerung als auch deren bis in die Gegenwart reichende Folgen darzustellen. Gezeigt werden soll, dass die Ausbürgerungskampagne von 1962 integraler Bestandteil der allgemeinen Arabisierungsbestrebungen der syrischen Regierung gewesen ist und dass die syrische Politik gegenüber den (staatenlosen) Kurden bis in die Gegenwart durch diese Arabisierungslogik geprägt wird. Ohne Rekurs auf diese grundsätzlichen Zusammenhänge kann der politische Charakter der Ausbürgerungen nicht begriffen werden. Da andererseits die staatenlosen Kurden aus der Provinz Hasaka im Zentrum des Beitrags stehen, werden Maßnahmen der Arabisierung nur insoweit behandelt, als sie entweder speziell die in dieser Region lebenden (staatenlosen) oder aber alle syrischen Kurden betreffen. Dass heißt auch, dass auf die Situation der Kurden in Afrin bzw. dem Kurd Dagh nicht explizit eingegangen wird. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diese Region von der Arabisierung verschont geblieben wäre.
In einem zweiten Schritt wird aufzuzeigen sein, gegen welche nationalen Gesetze und internationale Abkommen die syrische Praxis gegenüber Staatenlosen verstößt.
Der Beitrag schließt mit einer Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Situation der Staatenlosen, die insbesondere an die syrische Regierung, aber auch an andere internationale Akteure gerichtet sind.
1 Die Jazira: vom französischen Mandat bis zur Unabhängigkeit
Ende des Ersten Weltkriegs wurde das Osmanische Reich, dessen Bestandteil das heutige Syrien war, auf unterschiedliche Nationalstaaten aufgeteilt. Bereits mit dem Sykes-Pikot Abkommen zwischen Großbritannien und Frankreich 1916 wurden die Einflusssphären dieser beiden Großmächte festgelegt; unter anderem einigte man sich auf die Etablierung eines arabischen Staates (Syrien) unter König Faysal, der auf dem Gebiet unter französischem Einfluss lag. Während die Briten Faysal ibn al-Hussayns arabisch-nationalistische Ambitionen unterstützten, interpretierten die Franzosen Forderungen nach einem unabhängigen Syrien als Versuch, ihnen ihren Anteil am Osmanischen Reich streitig zu machen. Auf der Konferenz von San Remo im April 1920 wurden die Grenzen zwischen französischem und britischem Gebiet endgültig festgelegt, Frankreich erhielt das Mandat für Syrien und den Libanon. Im Juli 1920 nahmen die Franzosen Damaskus ein und zwangen Faysal zur Flucht.
Die Jazira im Nordosten Syriens war vor dem Ersten Weltkrieg noch kaum besiedelt. Lediglich einige halbnomadische kurdische und arabische Stämme teilten sich das Gebiet: Die kurdischen Milli und Miran verbrachten den Winter in den Ebenen der Jazira, im Sommer, wenn diese Gebiete von den arabischen Shammar und Tay genutzt wurden, lebten sie in Anatolien. Ende des 19. Jahrhunderts begann die Situation sich zu verändern, kurdische Stämme wanderten aus der anatolischen Tiefebene südwärts und ließen sich als Bauern in der Jazira nieder. Um 1918 herum kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Kurden in der Region diejenige der Araber leicht überstieg. Ab 1920 kamen vermehrt kurdische Stämme auf der Flucht vor der türkischen Armee in die Region, diese Fluchtbewegung steigerte sich insbesondere nach der Niederschlagung des Scheich Said-Aufstands in der Türkei in den Jahren 1925–1928. Die genaue Zahl der zugewanderten Kurden ist unbekannt, doch wird von etwa 25 000 ausgegangen. Viele der während der Mandatszeit auf syrisches Territorium geflohenen Kurden aus der Türkei erhielten syrische Identitätspapiere, einigen Stammesführern wurden Ländereien zuerkannt. Nach der im türkisch-französischen Vertrag vom Oktober 1921 beschlossenen Abtretung der Region Kilikien an die Türkei wechselten außerdem etwa 30 000 Christen, vornehmlich Armenier, aus der Türkei auf französisches Mandatsgebiet, Ende 1923 war ihre Zahl auf etwa 120 000 angestiegen. Ihre Mehrheit blieb nicht in der Jazira, 1930 betrug die Anzahl der Christen dort nur noch etwa 30 000. Viele der kurdischen Stämme, die aus der Türkei nach Syrien geflohen waren, fuhren fort, die 1921 entlang der Bagdadbahn bestimmte Grenze in Richtung Türkei zu überqueren, insbesondere während des kurdischen Ararataufstands (1928–1930), um die dortigen Kurden militärisch zu unterstützen. Auch von türkischer Seite wurde die provisorische Grenze kaum respektiert: So wurden Stämme im Grenzgebiet ermutigt, syrische Dörfer zu überfallen und die Türkei etablierte einige ihrer militärischen Posten unrechtmäßig jenseits der Eisenbahn auf Mandatsgebiet. Erst nach und nach gelang es den Franzosen, ihre Herrschaft im Norden Syriens zu konsolidieren; bis dahin konnte die Mandatsmacht auf die Dienste kurdischer Stammesführer zählen, die dafür sorgten, dass die Türkei keinen zu großen Einfluss in der Jazira gewann. Die zahlreichen Grenzzwischenfälle dieser Zeit waren somit nur teilweise auf Machtkämpfe zwischen konkurrierenden Stämmen zurückzuführen; vielmehr waren sie auch in erheblichem Umfang Folge der Konkurrenz zwischen türkischem Staat und französischer Mandatsmacht um das syrische Grenzgebiet. Eine eigens eingesetzte Grenzkommission sollte sich noch mehrere Jahre mit der endgültigen Festlegung der Grenze befassen.
Die wichtigsten sozioökonomischen Veränderungen, die sich während des französischen Mandats auf die in der Jazira lebenden Kurden auswirkten, waren die Folgen einer weit verbreiteten Entwicklung hin zur Sesshaftigkeit. Diese Entwicklung wurde durch die Festlegung der syrisch-türkischen Grenze 1921, die 1929 durch internationales Abkommen bestätigt wurde, eingeleitet und durch die französischen Pläne zur Nutzung der Jazira besonders gefördert. Die landwirtschaftliche Erschließung der außerordentlich fruchtbaren Region erfolgte während der militärischen Besetzung des syrischen Nordens in den Jahren 1920 bis 1930 und erforderte eine umfangreiche Wiederbesiedlung des Gebiets, dass unter der Ausweitung des Nomadismus und dem Ersten Weltkrieg gelitten hatte. Notwendig war auch die Gründung neuer Handelszentren, da die traditionellen Marktorte der Region seit 1919 auf türkischem Staatsgebiet lagen. Die Städte Hasaka und Qamishli, die sich zu den kommerziellen Zentren der Region entwickelten, waren Neugründungen der französischen Militärverwaltung. 1932 war ein Großteil der kurdischen Bevölkerung in der Jazira sesshaft geworden.
Die ersten „allgemeinen“ Wahlen nach Einrichtung des französischen Mandats in Syrien wurden im Juni 1923 durchgeführt. Der damalige französische Hochkommissar Weygand entschied, das zweigleisige Wahlsystem des Osmanischen Reiches beizubehalten. Wählen durften alle Männer, die über Besitz verfügten und mindestens fünfundzwanzig Jahre alt waren. Im ersten Wahlgang wurden Wahlmänner bestimmt, die die Abgeordneten der Repräsentativen Räte in den einzelnen syrischen Staaten wählten. Die Abgeordneten wiederum bestimmten fünf Personen aus ihrer Mitte, die den Staat im Föderativen Rat repräsentieren sollten. Dieses indirekte Wahlsystem kam den Franzosen insofern entgegen, als Wahlmänner wesentlich einfacher zu manipulieren waren als die Gesamtheit der wahlberechtigten Bevölkerung. Die Wahlen von 1923 wurden insbesondere in großen nationalistischen Städten wie Damaskus massiv boykottiert – dort lag die Wahlbeteiligung beim ersten Wahlgang bei nur fünfundzwanzig Prozent. Die Strategie der Franzosen ging dennoch auf, die Mehrheit der im zweiten Wahlgang gewählten Abgeordneten waren keine erklärten syrischen Nationalisten. Ohnehin verfügten die gewählten Räte über keinerlei reelle Macht, da sie Gesetze nur mit Genehmigung des Hochkommissars erlassen konnten und den Franzosen, nicht aber der syrischen Öffentlichkeit verantwortlich waren. Erst 1932 wurde der erste syrische Präsident gewählt, die erste syrisch-nationalistische Regierung kam 1936 unter Führung des Nationalen Blocks an die Macht. Der Einfluss der syrischen Regierung und des Parlaments blieben bis zur syrischen Unabhängigkeit jedoch eng begrenzt: Der französische Hochkommissar konnte das Parlament jederzeit auflösen bzw. die Regierung absetzen und französische Statthalter einsetzen, die verschiedenen Hochkommissare machten in Krisensituationen immer wieder von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Eine der Schwierigkeiten, mit denen Frankreich sich während seiner Mandatszeit konfrontiert sah, war der wachsende Einfluss arabischer Nationalisten. Diese forderten, dass Frankreich Syrien sobald als möglich in die Unabhängigkeit entlassen sollte, während die verschiedenen französischen Regierungen dieser Zeit in wechselndem Ausmass ihren Einfluss in der Region erhalten wollten. So versuchten die Franzosen, insbesondere lokale Beamte, auf unterschiedliche Weise die Minderheiten der Jazira zu stärken, um so ein Gegengewicht zu nationalistischen arabischen Bestrebungen zu schaffen. Als arabische Nationalisten und Druzen 1925 gegen die französische Mandatsmacht revoltierten, rekrutierten die Franzosen zahlreiche Minderheitenangehörige – Kurden, Tscherkessen, Armenier – um den Aufstand niederzuschlagen. Darüber hinaus wurden Angehörige der Minderheiten in die regionale Armee, Les Troupes Spéciales du Levant, aufgenommen.
1930 verfassten kurdische Nationalisten um die Organisation Khoybun eine Petition an die Mandatsregierung, in der u. a. gefordert wurde, dass Kurdisch den Status einer offiziellen Landessprache erhält, der Unterricht in den kurdischen Regionen in kurdischer Sprache stattfindet und die Verwaltung durch lokale kurdische Beamte gestellt wird.
Ab 1932, insbesondere aber zwischen 1936 und 1939, entwickelt sich in der Jazira eine breite kurdisch-christliche Autonomiebewegung, deren zentrale Forderungen die finanzielle und verwaltungstechnische Dezentralisierung der Jazira unter französischem Schutz und die Einsetzung lokaler kurdischer (und christlicher) Beamter war. Diese Forderungen wurden immer wieder an den Hochkommissar, die französische und die syrische Regierung sowie den Völkerbund herangetragen. Dass diese Bewegung gerade 1936 auflebte, ist kein Zufall: 1933 waren die Verhandlungen zwischen Frankreich und Syrien um einen Vertrag, dessen Ziel die schrittweise Verwirklichung der Unabhängigkeit Syriens war, zum Erliegen gekommen. Ein erfolgreicher Generalstreik der syrischen Nationalisten im April 1936 führte zur Wiederaufnahme der Verhandlungen; Die noch im selben Jahr im franko-syrischen Vertrag festgeschriebenen Bestimmungen erlaubten es den syrischen Nationalisten – die auch als Sieger aus den Parlamentswahlen von 1936 hervorgingen – die nationale syrische Politik bis 1939 maßgeblich zu bestimmen. In dieser Zeit bemühten sie sich um eine Konsolidierung des arabischen Charakters des Landes. So gehörte es etwa zu den expliziten Aufgaben des Anfang 1937 durch die syrische Regierung in Hasaka eingesetzten muhafiz, die arabisch-sunnitische Bevölkerung in der Jazira zu stärken, indem Bauern aus den südlichen Distrikten von Aleppo, Homs und Hama motiviert wurden, sich dort niederzulassen. Darüber hinaus wurden Beamte entlassen, die für eine Autonomie der Jazira eintraten und solche mit einer positiven Haltung gegenüber Damaskus eingestellt.
Die Spannungen zwischen kurdisch-christlichen Autonomisten und lokalen syrischen Nationalisten, die von der Regierung in Damaskus unterstützt wurden, gipfelten im Sommer 1937 in einem Massaker an den Christen von Amuda. Vorangegangen war eine groß angelegte pan-islamische Kampagne, die Anhänger der syrischen Nationalisten unter den Kurden der Jazira durchgeführt hatten und durch die es ihnen gelungen war, mehr kurdische Unterstützer zu gewinnen. Dementsprechend waren am Überfall auf das christliche Viertel Amudas, der von den Franzosen unter Einsatz von Flugzeugen niedergeschlagen wurde, auch kurdische Stämme beteiligt, was in der Folgezeit zu Spannungen innerhalb der kurdisch-christlichen Allianz führte. Die Franzosen ihrerseits wiesen die christlichen Führer der Autonomiebewegung nach dem Massaker von Amuda immer wieder eindringlich darauf hin, dass sie in Syrien nur würden überleben können, wenn sie ein Auskommen mit der arabisch-muslimischen Mehrheit fänden. 1939 fand der Aufstieg der syrischen Nationalisten zunächst ein Ende: Der 1936 ausgehandelte syrisch-französische Vertrag war vom syrischen Parlament aufgrund der Zusatzvereinbarungen von 1937 und 1938, die u. a. die Stärkung von Minderheitenrechten vorsahen, am 31. Dezember 1938 abgelehnt worden. Die nationalistische Regierung in Damaskus trat im Februar 1939 zurück, Anfang Juli wurde das syrische Parlament entlassen, die syrische Verfassung außer Kraft gesetzt und die Jazira unter direkte französische Kontrolle gestellt. Diese deutliche Niederlage der syrischen Nationalisten war jedoch nur vorübergehender Natur, die kurdischen Wünsche nach dauerhafter Autonomie sollten sich nicht erfüllen.
Der Beginn des Zweiten Weltkriegs ließ die Türkei, erklärte Gegnerin jeder kurdischen Autonomie in der Jazira, für die Alliierten zu einem zunehmend wichtigen Bündnispartner werden. Darüber hinaus gewannen die Engländer, die im Gegensatz zu den Franzosen die Unabhängigkeit Syriens befürworteten, an Einfluss: Anfang Juni 1941 besetzte Großbritannien gemeinsam mit dem Freien Frankreich Syrien und den Libanon, wo 1940, mit der Machtergreifung Vichys, ein Vertreter dieses Regimes als Hochkommissar eingesetzt worden war. Die Invasion wurde begleitet von einer Erklärung, in der de Gaulle Syrien und Libanon die Unabhängigkeit versprach. Während Frankreich für die Verwaltung Syriens zuständig blieb, übernahm Großbritannien die Verantwortung für den militärischen Schutz der Region. Aus den syrischen Parlamentswahlen im Juli 1943 gingen mit dem Nationalen Block die syrischen Nationalisten als Wahlsieger hervor. Die neue Regierung verlangte den sofortigen Verzicht der Franzosen auf sämtliche Befugnisse, eine Forderung, die zu erfüllen die Mandatsmacht nicht bereit war. Im Mai 1945 brach eine arabische Revolte gegen die Franzosen aus, in die Großbritannien zugunsten Syriens eingriff. In Folge dieser Ereignisse zog sich Frankreich im Frühjahr 1946 vollständig aus Syrien zurück. Das Land wurde politisch unabhängig, ohne dass Minderheitenrechte oder gar ein autonomer Status für die Jazira in irgendeiner Weise schriftlich fixiert worden wären.
2 Die Konsolidierung der Arabisierungspolitik
1949 kam es in Syrien zum ersten von mehreren schnell aufeinander folgenden Militärputschen. Der dritte der auf diese Weise an die Macht gekommenen Diktatoren, Adip Shishakli, verfolgte trotz seiner teils kurdischen Abstammung das Ziel, einen homogenen arabisch-muslimischen Staat zu schaffen. Es wurden zahlreiche Verfügungen erlassen, die gegen die christliche und kurdische Minorität gerichtet waren, so etwa das Verbot, Hotels, Cafés und Kinos andere als arabische Namen zu geben und auf öffentlichen Veranstaltungen und Feiern eine andere Sprache als Arabisch zu sprechen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass in allen Komitees von Minderheitenorganisationen Muslime in gleicher Anzahl wie Nicht-Muslime vertreten sein müssen. In der zweiten Hälfte der 1950er Jahre wurde der arabische Nationalismus u. a. vom Aufstieg Nassers in Ägypten sowie dem Sturz der Hasemitischen Monarchie im Irak inspiriert. Arabische nationalistische Gefühle und pan-arabische Ideen ließen immer weniger Platz für ethnische Minderheiten. Nach dem Sturz von Shishakli 1956 setzte eine vor allem anti-kurdisch ausgerichtete Politik ein: Hohe und mittlere Offiziere kurdischer Herkunft wurden aus der Armee entlassen, Schallplatten mit kurdischer Musik und kurdische Veröffentlichungen eingezogen und zerstört, ihre Besitzer inhaftiert. 1957 starben zweihundertfünfzig kurdische Schüler in einem Kino in Amuda, nachdem dieses vorsätzlich angezündet worden war. Im selben Jahr wurde, u. a. von Osman Sabri und Nureddine Zaza, die Kurdische Demokratische Partei in Syrien gegründet, welche die Anerkennung der Kurden als eigenständige Gruppe mit kulturellen Rechten forderte und auf die ökonomische Unterentwicklung der kurdischen Gebiete ebenso hinwies wie darauf, dass die Polizei- und Militärakademien keine kurdischen Bewerber aufnahmen und zahlreiche militärische wie zivile kurdische Beamte entlassen worden waren. 1958 wurden kurdische Publikationen formell verboten, 1960 die Führer der KDPS festgenommen und inhaftiert. Nachdem die Vereinigte Arabische Republik, ein Zusammenschluss Ägyptens und Syriens aus dem Jahr 1958, aufgrund der für Syrien inakzeptablen ägyptischen Vormachtstellung bereits 1961 zerbrach, wurde in der neuen provisorischen Verfassung aus der „Syrischen Republik“ die „Syrische Arabische Republik“ – ein klares Bekenntnis zur ethnischen Homogenität und zum Ausschluss der kurdischen Minderheit.
2.1 Die Ausbürgerungskampagne von 1962
Am 23. August 1962 beschloss die syrische Regierung mit dem Erlass Nr. 93 eine außerordentliche Volkszählung für die Provinz Hasaka, die am 5. Oktober 1962 an nur einem einzigen Tag durchgeführt und in deren Folge rund 120 000 Kurden ausgebürgert und enteignet wurden. Die Zahl dieser Staatenlosen beläuft sich heute laut UNHCR auf rund 200 000, da auch die Nachkommen dieser Gruppe staatenlos sind. Hintergrund der Ausbürgerungskampagne war die Behauptung, Kurden aus der Türkei würden Syrien illegal infiltrieren und so den „arabischen Charakter“ des Landes gefährden. In einem Schreiben der syrischen Botschaft vom 12. Juli 1986 an Human Rights Watch heißt es:
„Zu Beginn des Jahres 1945 begannen die Kurden die Provinz al-Hasaka zu infiltrieren. Sie kamen einzeln und in Gruppen aus den benachbarten Staaten, insbesondere der Türkei, und überquerten die Grenze illegal entlang der Grenze von Ras al-Ain bis al-Malikiya. Allmählich und illegal ließen sie sich entlang der Grenze in großen Bevölkerungszentren wie Derbesiye, Amuda und Malikiya nieder. Viele dieser Kurden waren in der Lage, sich selbst illegal in die syrischen Zivilregister eintragen zu lassen. Sie waren auch in der Lage, mit Hilfe ihrer Verwandten und Stammesmitglieder auf unterschiedliche Weise syrische Ausweise zu erlangen. Sie taten dies mit der Intention, sich niederzulassen und Besitz zu erwerben, insbesondere nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Landreform, um so von der Rückverteilung des Landes zu profitieren.“
Begründet wurde die Theorie von der „illegalen Infiltrierung“ mit dem ungewöhnlich hohen Bevölkerungswachstum in der Provinz Hasaka in den Jahren zwischen 1954 und 1961: Offiziellen Statistiken zufolge wuchs die Bevölkerung in diesem Zeitraum von 240 000 auf 305 000 um siebenundzwanzig Prozent. Einer Stichprobe der syrischen Regierung im Juni 1962 zufolge soll die tatsächliche Bevölkerungszahl sogar bei 340 000 gelegen haben.
Einmal davon abgesehen, dass eine unabhängige Überprüfung dieser Zahlen nicht möglich ist, blieb die syrische Regierung den Beweis schuldig, dass es ausschließlich oder auch nur in erster Linie Kurden aus der Türkei und dem Irak waren, die auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in die Jazira zogen. Die Tatsache, dass in der Jazira noch immer fruchtbares Land zu verteilen war, dürfte neben Kurden aus der Türkei und dem Irak ebenso Araber und Kurden aus anderen syrischen Provinzen sowie Araber aus dem Irak und aus der Türkei – in der Gegend um Mardin lebt eine nennenswerte arabische Minderheit – angezogen haben. Der Bevölkerungswachstum dieser Zeit muss somit – ganz abgesehen von einer gewissen Steigerung der Geburtenrate, die zu berücksichtigen gewesen wäre – auch auf Zuzüge aus diesem Personenkreis zurückzuführen sein. Dass 1962 ausschließlich Kurden ausgebürgert wurden zeigt jedoch, dass es nicht darum ging, Personen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, die sich diese unrechtmäßig angeeignet hatten, sondern darum, einem Teil der kurdischen Bevölkerung sämtliche Mitbestimmungsrechte und damit die Möglichkeit der Einflussnahme abzuerkennen. Gleichzeitig sollte die Zahl der arabischen und kurdischen Syrer in Hasaka einander zumindest auf dem Papier angeglichen und so verschleiert werden, dass die Region kurdisch dominiert war. Diese Interpretation wird durch verschiedene Auffälligkeiten gestärkt:
Zum einen dadurch, dass mit etwa 120 000 die Zahl der Ausgebürgerten exakt die behauptete Differenz zwischen einer Bevölkerung von 240 000 im Jahr 1954 und 340 000 im Jahr 1961 entsprach, es wurde demnach nicht einmal die Erhöhung der Geburtenrate berücksichtigt sondern unterstellt, dass der Bevölkerungswachstum hundertprozentig auf zugezogenen Kurden zurückzuführen ist. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass die syrische Regierung nie einen ernsthaften Versuch unternommen hat, die ausgebürgerten Kurden in die Türkei oder den Irak zu repatriieren, gegen die Behauptung, dass dieser Personenkreis auch nur überwiegend von dort stammt.
Drittens lässt die überstürzte Durchführung der Volkszählung an nur einem einzigen Tag erkennen, dass eine seriöse Feststellung, welche Personen eventuell nach 1945 zugewandert waren und welche nicht, nie intendiert war. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund hervorgehoben werden, dass es sich bei der Bevölkerung Hasakas vor allem um eine ländliche, oftmals des Lesens und Schreibens unkundige Dorfbevölkerung handelte, die nur selten mit staatlichen Behörden in Kontakt kam. Von diesem Personenkreis konnte realistischerweise nicht erwartete werden, den Volkszählern der Regierung von jetzt auf gleich schriftliche „Beweise“ hinsichtlich ihres Aufenthalts vor 1945 vorzulegen. Viele werden entsprechende Dokumente gar nicht (mehr) besessen haben.
Viertens weisen die Berichte zahlreicher Zeugen daraufhin, dass die Volkszählung ohne die notwendige Sorgfalt durchgeführt wurde: Die Volkszähler sollen häufig nicht zu den Bewohnern persönlich, sondern nur zu den mukhtars der jeweiligen Orte gegangen sein, um sich von ihnen sagen zu lassen, wer nach 1945 zugewandert ist und wer nicht. Zumindest einige mukhtars beglichen „alte Rechnungen“, indem sie Personen, mit denen sie im Streit lagen, als Ausländer haben registrieren lassen.
Und schließlich zeigt die offensichtliche Willkür, mit der Personen ausgebürgert wurden – in vielen Familien blieb ein Bruder Staatsangehöriger, während ein anderer Bruder ausgebürgert wurde, oder aber die Eltern konnten die syrische Staatsangehörigkeit behalten, während ihre Kinder sie verloren – dass die Ergebnisse der Volkszählung von 1962 schon einer Überprüfung anhand formaler Kriterien wie Plausibilität und Widerspruchsfreiheit nicht standhalten.
Die syrische Regierung hat eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen ist – einigen Personen sei versehentlich die Staatsbürgerschaft entzogen worden, andere hätten sie unrechtmäßig behalten können. Deshalb habe die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt auf syrischem Staatsgebiet vor 1945 zu beweisen und so die Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Als geeignet galten Auszüge aus den vor 1945 erstellten Zivilregistern, sowie den bis 1950 erstellten Registern christlicher Konfessionen bzw. der assyrischen Minderheit, Unterlagen darüber, dass eine Person in den letzten zehn Jahren vor der Volkszählung eine staatliche Anstellung inne gehabt hat oder beim Militär beschäftigt gewesen ist, sowie Steuerunterlagen aus der Zeit des Osmanischen Reiches.
Tatsächlich scheinen zwischen 15 000 und 40 000 der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre die syrische Staatsangehörigkeit zurück erlangt zu haben. Es sind jedoch zahlreiche Fälle bekannt, in denen trotz Einreichung solcher Beweise die Staatsangehörigkeit gar nicht, oder erst nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder gewährt wurde bzw. in denen umgekehrt gute Beziehungen und entsprechende Zahlungen ausreichten, um wieder eingebürgert zu werden. Darüber hinaus wurden die Archive, in denen besagte Steuerunterlagen aufbewahrt werden, bereits nach kurzer Zeit versiegelt, so dass sie der Bevölkerung nicht mehr als Beweismaterial zur Verfügung standen. Von einer unvoreingenommenen Überprüfung der Ausbürgerungen kann somit nicht gesprochen werden.
Hinzu kommt, dass es auch nach 1962 noch zu – wenn auch deutlich begrenzteren – Ausbürgerungen gekommen ist. So wurde 1973 mehreren hundert Kurden die Staatsangehörigkeit entzogen. Human Rights Watch beschreibt u. a. den skurilen Fall eines kurdischen Soldaten, der sich, zurückgekehrt aus dem arabisch-israelischen Krieg von 1973, wo er für seine „besonderen Verdienste“ ausgezeichnet worden war, plötzlich als Ausländer wiederfand.
All dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Ausbürgerungen von 1962 nur im Zusammenhang mit der syrischen Politik von Arabisierung und Diskriminierung der kurdischen Minderheit verstanden werden können bzw. selbst Teil derselben waren. Die Einschätzung, dass es lediglich zu vereinzelten Fehlern gekommen ist, die darüber hinaus in der Folgezeit durch die Möglichkeit der Nachreichung von Unterlagen behoben worden sind, missversteht den grundsätzlichen Charakter dieser Maßnahme.
2.2 Talab Hilal und die Politik des „arabischen Gürtels“
Für die zuletzt geäußerte Interpretation spricht auch, dass die Arabisierungspolitik der syrischen Regierung mit dem Jahr 1962 keineswegs ein Ende fand, sondern unmittelbar fortgeführt wurde: Im März 1963 kam die bis in die Gegenwart regierende Baathpartei an die Macht, und bereits im November desselben Jahres verfasste Mohamed Talab Hilal, Sicherheitschef von Hasaka, einen geheimen Bericht über die nationalen, sozialen und politischen Aspekte der Jazira. Der Bericht bedient und schürt rassistische ebenso wie anti-semitische Vorbehalte: So wird die kurdische Frage als „bösartiges Geschwür“ bezeichnet, das sich in einem Teil des Körpers der arabischen Nation entwickelt habe. Einziges Heilmittel gegen diese Krankheit sei es, den Tumor herauszuschneiden. Weiter heißt es: „Wir müssen die Kurden als Gruppe von Personen betrachten, die alle ihre Bemühungen und alles was sie besitzt einsetzt, um ihr eigenes, vorgestelltes Heimatland zu schaffen. Wir müssen sie daher, ungeachtet religiöser Bindungen, als unsere Feinde betrachten, es gibt keinen Unterschied zwischen ihnen und Israel, denn „JUDASTAN“ und „KURDISTAN“ sind von derselben Art.“
Talab Hilal schlug einen 12-Punkte-Plan zur „Lösung“ der kurdischen Frage vor:
die Vertreibung der Kurden von ihren Ländereien,
die Verweigerung von Bildung,
die Rückführung „gesuchter“ Kurden in die Türkei,
die Verweigerung von Arbeitsplätzen,
die Ersetzung kurdischer religiöser Würdenträger durch arabische,
eine „teile-und-herrsche-Politik“ innerhalb der kurdischen „Gemeinschaft“,
die Ansiedlung von Arabern in den kurdischen Gebieten,
die Einrichtung eines arabischen Gürtels entlang der Grenze zur Türkei,
die Einrichtung kollektiver Farmen für arabische Siedler,
die Verweigerung des Wahlrechts und des Rechts, ein Amt inne zu haben gegenüber allen, die kein Arabisch sprechen,
die Verweigerung der syrischen Staatsangehörigkeit gegenüber allen Nicht-Arabern, die in der Jazira leben möchten.
Obwohl bereits 1965 verabschiedet, begann die syrische Regierung erst 1973 mit der Umsetzung des Plans. So wurde die Schaffung des arabischen Gürtels (al-hizam al-arabi) Angriff genommen. Vorgesehen war die Deportation von 140 000 Kurden in 332 Dörfern und ihre Ersetzung durch Araber entlang eines zehn bis fünfzehn Kilometer breiten und 375 Kilometer langen Landstreifens, der im Westen von Ras al-Ain entlang der türkischen Grenze zum Irak und von dort südwärts entlang der irakischen Grenze bis Tal Kodjer führen sollte. Ziel dieses Sicherheitsgürtels war es, die Kurden Syriens von denen in der Türkei und dem Irak zu separieren.
Von 1975–1976 wurden bis zu 25 000 arabische Familien in der Provinz Hasaka angesiedelt. McDowall erwähnt insgesamt einundvierzig neu errichtete arabische Wehrdörfer im Gebiet des arabischen Gürtels. Diese Maßnahmen blieben auch bestehen, als die Ansiedlung von Arabern in der Region 1976 gestoppt wurde. Zur Vertreibung kurdischer Dorfbewohner kam es nicht, da diese sich der Zwangsumsiedlung durch die syrische Armee widersetzten und auf den Einsatz von Gewalt verzichtet wurde.
Bereits 1966 hatte die syrische Regierung darüber hinaus begonnen, in der Provinz Hasaka, in der bis dahin keine Landreform stattgefunden hatte und sich noch große Ländereien in Privatbesitz befanden, Landbesitz zu enteignen. Offiziell sollte jede Person, gleichgültig ob kurdischer oder arabischer Herkunft, höchstens 1 200 Donum Land besitzen dürfen. Tatsächlich scheinen in erster Linie kurdische Großgrundbesitzer betroffen gewesen zu sein, vor allem solche, die als regimekritisch galten: Sie wurden teilweise vollkommen enteignet, während einige arabische Großgrundbesitzer bzw. Personen, die mit der syrischen Regierung kooperierten, deutlich größere Ländereien behalten durften. Die enteigneten Ländereien gingen in das Eigentum des Staates über, ein Teil wurde später arabischen Familien zugeteilt, die gezwungen wurden, sich in der Jazira niederzulassen (s. o.).
2.3 Die Unterdrückung kultureller kurdischer Aktivitäten
Neben diesen groß angelegten Ausbürgerungs- und Umsiedlungskampagnen gibt es viele Einzelmaßnahmen, die ebenfalls die Arabisierung der kurdischen Bevölkerung zum Ziel haben. So ist es seit 1958 verboten, auf Kurdisch zu publizieren oder die kurdische Sprache zu unterrichten. Insbesondere im Norden des Landes und in den Großstädten sind jedoch kurdischsprachige Publikationen erhältlich, die oftmals in Beirut gedruckt werden. Der Besitz kurdischer Bücher wird toleriert. In den 1970er Jahren wurden sowohl in der Jazira als auch im Kurd Dagh zahlreiche kurdische Bezeichnungen für Städte und Dörfer durch arabische ersetzt, noch 1998 wurde in einem Rundschreiben an die entsprechenden Regierungsinstitutionen in Hasaka darauf hingewiesen, dass ausschließlich die vom Minister für Lokale Verwaltung im vorangegangenen Monat veröffentlichten neuen Namen von fünfundfünfzig Dörfern und neunundvierzig Bauernhöfe in den Distrikten Ras al-Ain und Dirbesiye zu verwenden seien. Seit 1986 ist es verboten, am Arbeitsplatz Kurdisch zu sprechen, ein Verbot, dass 1989 und 1996 bestätigt wurde. Kurdische kulturelle Veranstaltungen werden überwacht und unregelmäßig untersagt, zumal 1988 das Singen von anderen als arabischen Liedern auf Hochzeiten und anderen Festen verboten worden ist. Die Erläuterung der syrischen Regierung gegenüber Human Rights Watch, dass nicht nur die kurdische, sondern auch alle anderen fremden Sprachen am Arbeitsplatz verboten seien, kann nicht verbergen, dass Ziel der Maßnahme das Verbot des Kurdischen ist. 1992 wurde mit dem Erlass Nr. 122 des Innenministeriums in der Provinz Hasaka untersagt, Kindern kurdische Namen zu geben. In der Praxis scheint die Namensgebung im Ermessen des jeweiligen Standesbeamten zu liegen, so dass einige Kinder nach wie vor kurdische Namen erhalten. Im Februar 1994 verfügte der Gouverneur von Hasaka, dass alle Geschäfte mit nicht-arabischen Namen innerhalb einer Woche ihre Läden arabisch zu benennen haben. Am 20. April 2000 beschloss der Oberbürgermeister von Aleppo die Schließung von insgesamt zehn Geschäften, die kurdische Kassetten und Videos verkauften. Ein weiterer Erlass vom 22. September 2001 legt fest, dass ausschließlich syrische Araber Eigentümer, Chefherausgeber oder Direktoren von Zeitschriften und Zeitungen sein dürfen. Darüber hinaus werden in der Provinz Hasaka bis in die Gegenwart keine Vereine zugelassen, die eine explizit kurdische Klientel ansprechen, selbst wenn dies nur im Zusammenhang mit der Verfolgung wohltätiger Zwecke geschieht.
2.4 Die Lebenssituation staatenloser Kurden in Syrien
Staatenlose Kurden sind in zwei Kategorien einzuteilen: in Ausländer [ajnabi (männlich), ajnabiyya (weiblich), ajanib (Plural)] und Nichtregistrierte (maktum (männlich), maktuma (weiblich), maktumin (Plural)]. Angaben der syrischen Regierung von 1996 zufolge gehören 67 465 Personen zur ersten und 75 000 zur zweiten Gruppe. Der UNHCR geht mit insgesamt rund 200 000 von deutlich höheren Zahlen aus. Bei den Ausländern handelt es sich um
Kurden, denen 1962 die syrische Staatsangehörigkeit entzogen wurde,
Kinder aus Verbindungen von Ausländern.
Nichtregistrierte hingegen sind nach Auskunft der syrischen Regierung Kurden, die nach der Volkszählung von 1962 illegal nach Hasaka eingereist sind und sich dort niedergelassen haben. Dieser Theorie nach könnte dieser Personenkreis eine andere als die syrische Staatsbürgerschaft – etwa die türkische oder irakische – besitzen oder doch einen Anspruch auf diese haben. Allerdings ist nicht zu überprüfen, ob die Aussagen der syrischen Regierung in dieser Angelegenheit den Tatsachen entsprechen – angesichts der wenig überzeugenden Argumentation in Bezug auf die illegale kurdische Einwanderung vor 1962 scheint hier Vorsicht geboten, zumal auch im Falle der maktumin nicht versucht wurde, sie in die Türkei respektive den Irak zurückzuführen. Unabhängig davon gehören zu den Nichtregistrierten auch diejenigen Kurden,
die von der Volkszählung 1962 nicht erfasst wurden,
Kinder aus Verbindungen mit (männlichen) Ausländern und syrischen Staatsbürgerinnen,
Kinder aus Verbindungen, in denen ein Elternteil nicht registriert ist, unabhängig vom Status des anderen Elternteils
Kinder aus Verbindungen von Nichtregistrierten.
Inzwischen sind mindestens achtzig Prozent aller Ausländer und Nichtregistrierten Personen, die nach 1962 in Syrien geboren wurden.
Ausländer besitzen im heutigen Syrien spezielle Identitätspapiere, jene zwischen DIN-A4 und DIN-A5 großen, rot-orangen Ausweise. Diese gibt es seit Anfang der 80er Jahre. Zuvor besaß diese Personengruppe lediglich ein einfaches weißes Papier, auf dem vermerkt war, dass die betreffende Person über keinen in den Registern syrischer Araber aus Hasaka vermerkten Namen verfügt. Die Daten von Ausländern sind nicht im syrischen Zivilregister für syrische Staatsangehörige, sondern in einem speziellen Register für Ausländer gespeichert.
Nichtregistrierte sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgeführt und verfügen über keinerlei Ausweis, sie können lediglich ein so genanntes Erkennungszeugnis (Shahada Tahrit) erhalten, allerdings nur, wenn sie, bzw. ihre Eltern, sich explizit um ein solches bemühen. Dieser Prozess kann sehr langwierig sein und wird oft von Repressionen durch den Geheimdienst (Vorladungen, Verhöre) begleitet. Es handelt sich somit keinesfalls um eine normale Ausstellung von Identitätspapieren. Bei den Erkennungszeugnissen handelt es sich in der Regel um DIN-A5- bis DIN-A4-große Formulare mit einem Foto, in dem der mukhtar des Wohnortes die Identität der entsprechenden Person bestätigt und in dem Eltern, Geburtsort und Geburtsdatum aufgeführt sind.
Ausländern und Nichtregistrierten ist gemeinsam, dass sie kein Recht haben auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht, kein Recht, Land, Immobilien oder ein Geschäft zu besitzen oder zu erwerben. Derzeit wird in Syrien diskutiert, Staatenlose, die 1962 Immobilien besaßen, in denen sie oder ihre Nachkommen noch heute leben, zu Mietzahlungen zu verpflichten, da es sich bei den Häusern um Staatseigentum handele. In Qamishli soll bereits ein entsprechender Beschluss gefasst worden sein, es war jedoch nicht möglich, diese Information zu verifizieren. Weiterhin haben Staatenlose kein Recht auf staatliche Anstellung, kein Recht zu erben oder zu vererben und kein Recht, in öffentlichen Krankenhäusern behandelt zu werden. Sie haben keinen Anspruch auf staatlich subventionierte Lebensmittel, können kein Auto oder ein sonstiges mechanisches Gefährt anmelden und dürfen weder als Ärzte noch als Ingenieure praktizieren – wobei Nichtregistrierte diese Berufe ohnehin nicht erlernen dürfen (s. u.). Es gibt einige wenige Ausnahmen, etwa wenn ein Mangel an Ingenieuren und/oder Ärzten besteht, allerdings werden Ausländer (und andere Kurden) in solchen Fällen in der Regel außerhalb der vorwiegend kurdisch besiedelten Gebiete eingesetzt. Männliche Ausländer dürfen keine syrischen Staatsangehörigen heiraten: Sofern solche Ehen dennoch zustande kommen, werden sie nicht registriert, im Personalausweis werden die Betroffenen weiterhin als ledig geführt. Ausländer wie Nichtregistrierte sind indirekt einer Beschränkung ihrer Freizügigkeit innerhalb Syriens unterworfen. Sofern sie sich aus der Provinz Hasaka hinaus, etwa nach Damaskus begeben, können sie dort nur in einem Hotel absteigen, wenn sie vom zuständigen Geheimdienstbüro Shuhbad Ammen al-Fanaadiq eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung erhalten. Darüber hinaus sind immer noch einem Teil der syrischen Polizeibeamten und Soldaten außerhalb der Provinz Hasaka, in den vorwiegend arabisch besiedelten Teilen des Landes, der rot-orange Ausweis bzw. insbesondere das Erkennungszeugnis unbekannt. Bei den in Syrien regelmäßig stattfindenden Straßenkontrollen werden Ausländer und Nichtregistrierte daher bisweilen für einige Stunden oder Tage festgenommen und erst frei gelassen, wenn ein Vorgesetzter über die Bedeutung des rot-orangen Ausweises bzw. des Erkennungszeugnisses aufklärt. Aufgrund der Binnenmigration vieler Ausländer und Nichtregistrierter in den letzten Jahrzehnten, insbesondere in die Großstädte Aleppo und Damaskus, werden solche Vorfälle inzwischen seltener bzw. beruhen weniger auf Unkenntnis denn auf Schikane.
Die Situation von Ausländern und Nichtregistrierten in Bezug auf Auslandsaufenthalte ist ebenfalls ähnlich: Da sie über keinen Pass und keinen Ausweis verfügen, ist zunächst einmal jeder Grenzübertritt illegal und wird strafrechtlich verfolgt. Ausnahmen sind jedoch möglich: So wurde Personen, die nachweisen konnten, dass sie Verwandte in der Türkei haben, in der Regel ein Passierschein ausgehändigt, der ihnen die Ausreise in die Türkei und, nach einer festgelegten Frist, die Rückkehr ermöglichte. Weiter gab es Fälle, in denen gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern auch Ausländern ein Pass ausgestellt wurde, der allerdings den Hinweis enthielt, dass sein Besitzer nicht wieder nach Syrien einreisen darf. Einem unserer Informanten, der selbst ajnabi ist und sowohl über gute Beziehungen als auch über die notwendigen Bestechungsgelder verfügte, wurde zwecks medizinischer Behandlung in Europa ein regulärer Pass ausgestellt, dessen Gültigkeit auf ein Jahr beschränkt ist und nur zur einmaligen Aus- bzw. Wiedereinreise berechtigt. Weiteren Informanten zufolge können solche once-only Pässe auch zum Zweck von Studienaufenthalten ausgestellt werden. Festzuhalten ist, dass in allen diesen Fällen eine Sondergenehmigung erforderlich ist, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht.
Nichtregistrierte sind darüber hinaus in Bezug auf ihre Bildungsmöglichkeiten benachteiligt. Schon die Einschulung der Kinder erweist sich teilweise als Problem, da sie keinen Rechtsanspruch auf den Schulbesuch haben, also der Willkür des jeweiligen Direktors ausgeliefert sind. Weiterhin ist für die Einschulung eine Genehmigung des politischen Sicherheitsdienstes erforderlich. So sind mehrere aktuelle Fälle in Qamishli und in der Stadt Hasaka bekannt, in denen die Bemühungen von Eltern, ihr nichtregistriertes Kind in der Schule anzumelden, Verhöre durch den politischen Sicherheitsdienst inklusive Folter zur Folge hatten. Häufig kommt es in der 9. Klasse, an deren Ende Prüfungen abzulegen sind auf Basis derer entschieden wird, wer die Oberschule besuchen kann, zu weiteren Schwierigkeiten. So sind uns mehrere Fälle in den letzten Jahren bekannt, in denen den Kindern von Nichtregistrierten aus Qamishli in der 9. Klasse die Teilnahme an den Abschlussprüfungen durch den Schuldirektor untersagt wurde, sie mussten die Schule verlassen, ohne eine Möglichkeit des Widerspruchs wahrnehmen zu können. Einige Gesprächspartner erklärten, dass die Zulassung von Nichtregistrierten zur Oberschule bzw. zu den Abschlussprüfungen der 12. Klasse nur mit einer staatlichen Genehmigung möglich sei, andere, dass ein Schulbesuch nach der 9. Klasse Nichtregistrierten grundsätzlich verboten ist. Sicher ist, dass Nichtregistrierte weder nach der 9. Klasse noch gegebenenfalls nach der 12. Klasse ein reguläres Abschlusszeugnisse erhalten, sondern lediglich Ersatzpapiere, die nicht allgemein anerkannt sind und mit denen ein Universitätsstudium nicht möglich ist.
Die syrische Regierung hat einerseits zu Protokoll gegeben, dass Ausländer in Syrien die selben Rechte besitzen wie syrische Staatsangehörige, andererseits werden sämtliche der oben genannten Einschränkungen bestätigt – mit Ausnahme der Beschränkung, dass es Ausländern nicht gestattet ist, im öffentlichen Sektor bzw. als Ärzte und Ingenieure zu arbeiten. Die Aussagen in Bezug auf Nichtregistrierte – die kontinuierlich als fremde Eindringlinge, alien infiltrators, bezeichnet werden – sind außerordentlich knapp gehalten: Es wird festgehalten, dass sie vom mukhtar ihres Wohnortes Zertifikate erhalten, die sie als maktumin ausweisen und dass ihre Kinder in allen Schulen akzeptiert werden. Letztere Behauptung kann aufgrund der Vielzahl der gegenteiligen Zeugenaussagen, auf die weiter oben bereits hingewiesen wurde, wohl als unrichtig bezeichnet werden.
Staatenlose Kurden sind nicht allein gegenüber syrischen Staatsbürgern massiv benachteiligt, sondern auch gegenüber einer anderen Gruppe Staatenloser, den Palästinensern. Diese Gruppe umfasst circa 300 000 bis 320 000 Personen, es handelt sich in der Regel um Flüchtlinge, die 1948 bzw. 1967 aus Israel, der Westbank und dem Gazastreifen geflohen sind bzw. um deren Nachkommen. Sie haben, sofern sie von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als Flüchtlinge anerkannt werden, was den Regelfall darstellt, ein uneingeschränktes Bleiberecht in Syrien. Dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit erhalten hat politische Gründe, die nicht in der Ethnizität dieser Gruppe begründet sind – schließlich handelt es sich bei ihnen um Araber – sondern in der syrischen Israelpolitik: Wie alle anderen arabischen Staaten – mit Ausnahme von Jordanien – weigert sich auch Syrien, Palästinenser einzubürgern und so dem israelischen Staat das Problem der Rückführung und Wiederansiedlung dieser Bevölkerungsgruppe abzunehmen. Abgesehen davon, dass staatenlose Palästinenser nicht wählen und keinen Grundbesitz erwerben dürfen. sowie ihren Militärdienst in einer speziellen Einheit, der Palestinian Liberation Army ableisten müssen, sind sie syrischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie verfügen über einen speziellen Pass, den ausschließlich Palästinenser erhalten und mit dem sie sich – vorausgesetzt, sie verfügen über die erforderlichen Ein- und Ausreisevisa – in der ganzen Welt mit Ausnahme von Israel frei bewegen können. Ihre Situation ist daher mit derjenigen kurdischer Staatenloser in keiner Weise vergleichbar.
2.5 Aktuelle Entwicklungen
Staatenlosen, Ausländern wie Nichtregistrierten, die illegal ausgereist sind, wird die Rückkehr nach Syrien verweigert. Diese Maßnahme fügt sich nahtlos in die Arabisierungspolitik der syrischen Regierung: Da es sich bei den Staatenlosen ausschließlich um Personen kurdischer Ethnizität handelt, wird auch durch die Verweigerung ihrer Rückkehr ein Beitrag zur Arabisierung des Landes geleistet.
Allerdings stellt sich die Frage, ob es plausibel ist, anzunehmen, dass diese Arabisierungsbestrebungen der einzige bzw. der gewichtigste Grund für die Verweigerung der Wiedereinreise sind. In der aktuellen Debatte wird in diesem Zusammenhang immer wieder diskutiert, ob wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für die Verweigerung der Wiedereinreise sein könnten. Dies ist jedoch wenig überzeugend: Der betroffene Personenkreis erhält keine Sozialleistungen durch den syrischen Staat und hat nicht einmal ein einklagbares Recht auf Krankenversorgung. Daraus folgt, dass die Leistungen, die für Ausländer und Nichtregistrierte erbracht werden, extrem gering und somit zu vernachlässigen sind. Da Staatenlose in Syrien weder Land noch Geschäfte besitzen, kann auch ausgeschlossen werden, dass die syrische Regierung ihre Rückkehr verhindert, um sich diesen Besitz anzueignen.
Ein weiterer wirtschaftlicher Grund für die Verweigerung der Wiedereinreise könnte die finanzielle Unterstützung sein, die im Ausland lebende Staatenlose ihren Verwandten in Syrien zukommen lassen. Dass diese Gelder keinen unwesentlichen Wirtschaftsfaktor darstellen, ist sicherlich richtig. Allerdings sind sie vor allem für das Überleben der Familien von Bedeutung, der syrische Staat profitiert davon weder auf direkte Art (Steuern), noch ist es besonders überzeugend, dass er an der Fortsetzung dieser Zahlungen interessiert ist, um die Kaufkraft der entsprechenden Familien zu steigern und so die syrische Volkswirtschaft stärken. Zum einen ist die Anzahl der aus Syrien flüchtenden Staatenlosen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung so gering – auch wenn man die im Ausland geborenen Kinder dieses Personenkreises und eventuellen Familiennachzug berücksichtigt – dass von einer nennenswerten Stärkung der Volkswirtschaft kaum gesprochen werden kann. Zum Zweiten stünden der syrischen Regierung andere Wege offen, die Verdienstmöglichkeiten und somit die Kaufkraft des genannten Personenkreises zu verbessern (Aussetzung der Restriktionen, insbesondere in Bezug auf Ausbildung und das Recht, Geschäfte zu erwerben), sie müsste nicht darauf spekulieren, dass möglichst viele Staatenlose fliehen. Sollte der Auslandaufenthalt von Staatenlosen überhaupt wirtschaftliche Vorteile für den syrischen Staat mit sich bringen, was noch im Detail darzulegen wäre, so ist davon auszugehen, dass diese wohl wollend in Kauf genommen werden, nicht aber, dass sie der ausschlaggebende Grund für die Verweigerung der Rückkehr sind.
Nicht eindeutig zu beantworten ist die Frage, welchen Einfluss der aktuelle Irakkonflikt auf die kurdischen Staatenlosen in Syrien haben wird: Angesichts der Diskussionen um einen möglichen Dritten Golfkrieg hat Bashar al-Assad sich explizit gegen die Etablierung eines autonomen kurdischen Bundesstaates ausgesprochen. Gemeinsam mit der Türkei, dem Iran und anderen arabischen Staaten hat Syriens Regierung versucht, Saddam Hussein zum Gang ins Exil zu bewegen, um so ein „Auseinanderfallen“ des irakischen Staates bzw. eine mögliche Demokratisierung zu verhindern. Eine solche grundlegende Veränderung innerhalb des Irak könnte eine Veränderung der Machtkonstellation auch in anderen Staaten der Region bewirken, nicht zuletzt wird eine neue Dynamik in der Kurdenfrage befürchtet. Angesichts dieser Konstellation sind zwei Szenarien denkbar: Zum einen ein rigoroses Festhalten an der nunmehr seit Jahrzehnten betriebenen Politik der Arabisierung, also die Beibehaltung des status quo in Bezug auf die staatenlosen Kurden. Anderseits soll innerhalb der syrischen Regierung bzw. im syrischen Parlament seit Ende 2002 über eine Einbürgerung dieser Personengruppe beraten werden; Ziel derselben soll es sein, angesichts der angespannten Situation im Irak und der möglichen Folgen die „nationale syrische Einheit“ zu stärken. Gleichzeitig werden die Führer kurdischer Parteien zunehmend von syrischen Sicherheitskräften aufgefordert, auf ihre in der Diaspora lebenden Mitglieder einzuwirken, damit diese ihre Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Staatenlosigkeit einstellen. Welche Richtung Syrien letztlich einschlägt und ob eventuelle Einbürgerungen mehr sein werden als öffentlichkeitswirksam inszenierte Einzelfälle, dürfte nicht zuletzt von der Entwicklung des Irakkonflikts bzw. des Irak sowie von der zukünftigen Haltung der US-amerikanischen und anderen (europäischen) Regierungen gegenüber Syrien abhängen.
3 Verstöße gegen internationale Abkommen
Die syrische Praxis gegenüber staatenlosen Kurden widerspricht in vielfacher Hinsicht internationalen Abkommen:
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die von Syrien anerkannt worden ist, garantiert jeder Person eine Staatsangehörigkeit und bestimmt, dass diese niemandem willkürlich entzogen werden darf (Artikel15). Die Ausbürgerungen von 1962 stehen in klarem Widerspruch zu dieser Regelung.
Darüber hinaus widerspricht die syrische Praxis dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 sowie dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961. Artikel 32 des Übereinkommens von 1954 sieht vor, dass die unterzeichnenden Staaten Assimilation und Einbürgerung staatenloser Personen so weit als möglich vereinfachen und insbesondere das erforderliche Prozedere beschleunigen. Im Übereinkommen von 1961 heißt es in Artikel 1, dass jede Person, die auf dem Territorium eines Unterzeichnerstaates geboren wird, die Staatsangehörigkeit dieses Staates erhalten soll, sofern sie sonst staatenlos ist. Weiterhin soll kein Staat einer Person ihre Staatsangehörigkeit entziehen, wenn dieser Akt Staatenlosigkeit zur Folge hat [Artikel 8 (1)], und keiner Person oder Gruppe soll die Staatsangehörigkeit aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen entzogen werden (Artikel 9). Die syrische Regierung verstößt gegen sämtliche der genannten Artikel, da sie aus ethnischen Gründen Männern, Frauen und Kindern, die in Syrien geboren wurden, die syrische Staatsangehörigkeit vorenthält, obwohl diese Personen keinen Anspruch auf eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen können.
Der Entzug der Staatsangehörigkeit führt dazu, dass die betroffenen Kurden keinen Pass oder ein sonstiges international anerkanntes Reisedokument erhalten. Sie können somit nicht ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, wie es in dem von Syrien ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegt ist. Das Recht auf Freizügigkeit beinhaltet auch das Recht, jedes Land, inklusive das eigene, zu verlassen sowie in das eigene Land zurückzukehren.
Die syrische Praxis gegenüber Nichtregistrierten wie Ausländern verstößt weiterhin gegen Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der jede Diskriminierung verbietet und allen Personen den gleichen und effektiven Schutz gegen Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährt.
Die Weigerung der syrischen Regierung, Ehen zwischen syrischen Staatsbürgerinnen und männlichen Ausländern offiziell zu registrieren, verstößt gegen Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, das Männern und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht garantiert, zu heiraten und eine Familie zu gründen, ohne weitere Bedingungen wie etwa eine bestimmte Staatsangehörigkeit an die Eheschließung zu knüpfen. Gleichzeitig verstößt das syrische Staatsangehörigkeitsrecht gegen den in Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantierten Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da es das Recht von Frauen, die syrische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben, einschränkt: Frauen ist die Weitergabe der syrischen Staatsangehörigkeit nur dann möglich, wenn die Vaterschaft nicht offiziell festgestellt ist. Dagegen erhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb Syriens geborene Kinder eines syrischen Vaters uneingeschränkt die syrische Staatsangehörigkeit.
Obwohl Syrien im Juni 1993 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert hat, wird systematisch gegen die dort festgelegten Bestimmungen verstoßen. Die Verweigerung der syrischen Staatsangehörigkeit gegenüber in Syrien geborenen kurdischen Kindern verletzt Artikel 7 der genannten Konvention, der bestimmt, dass jedes Kind unmittelbar nach der Geburt registriert wird und von Geburt an das Recht auf einen Namen sowie das Recht auf Erlangung einer Staatsangehörigkeit besitzt. Die unterzeichnenden Staaten werden weiterhin aufgefordert, die Umsetzung dieser Rechte gemäß ihrer eigenen staatlichen Gesetzgebung sicherzustellen – insbesondere dann, wenn das Kind ansonsten staatenlos wäre. In denjenigen Fällen, in denen 1962 Kindern die Staatsangehörigkeit entzogen wurde befindet sich Syrien außerdem im Widerspruch zu Artikel 8 der in Frage stehenden Konvention. Dort wird das Recht des Kindes festgeschrieben, seine Identität inklusive seiner Nationalität, seines Namens und seiner familiären Beziehungen zu erhalten. Sofern Kinder unrechtmäßig eines oder mehrere dieser Elemente entzogen wurde, sind die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz zu offerieren, um die Identität des Kindes schnellstmöglich wieder herzustellen. Alle diese Rechte sind, so Artikel 2 (1) der Konvention, unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds zu respektieren und sicher zu stellen. Sofern argumentiert wird, dass diese Konvention nicht retrospektiv anzuwenden ist, wäre zumindest den nach 1993 – also nach Anerkennung der Konvention durch Syrien – staatenlos geborenen kurdischen Kindern die syrische Staatsangehörigkeit zu gewähren.
Schließlich verstößt Syrien auch gegen seine eigenen nationalen Gesetze, wenn es Kindern staatenloser Eltern die syrische Staatsangehörigkeit verweigert. In Artikel 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 276 vom Oktober 1969 heißt es, dass jede Person als syrischer Araber erachtet werden soll, die in Syrien geboren wird und deren Eltern unbekannt, unbekannter Nationalität oder staatenlos sind, sowie jede Person, die in Syrien geboren wird und nicht von Geburt an das Recht hat, aufgrund ihrer Herkunft eine ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Zu guter Letzt verletzt Syrien auch Artikel 28 der Kinderrechtskonvention, der das Recht jedes Kindes auf Bildung auf der Basis gleicher Chancen und Möglichkeiten garantiert. Die diskriminierende Behandlung von nichtregistrierten kurdischen Kindern widerspricht dieser Regelung.
4 Forderungen
Um die Rechte staatenloser Kurden in Syrien gemäß internationalen Rechts zu garantieren, muss die syrische Regierung vollständig denjenigen Verpflichtungen nachkommen, die sie durch die Unterzeichnung internationaler Abkommen wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Kinderrechtskonvention eingegangen ist. Hierzu gehört auch die Angleichung nationalen Rechts an internationalen Standards bzw. die tatsächliche Umsetzung dieses Rechts. Darüber hinaus muss Syrien die Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 sowie das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 uneingeschränkt anerkennen.
In der Praxis muss Syrien all denjenigen Staatenlosen, gleichgültig ob ajanib oder maktumin, die nach 1962 in Syrien geboren sind, das Recht auf die syrische Staatsangehörigkeit zuerkennen. Da sie in Syrien geboren wurden kann es sich bei ihnen schlechterdings nicht um alien infiltrators handeln. An dieser Stelle sei erinnert, dass mindestens achtzig Prozent der ajanib und maktumin zu dieser Gruppe gehören. Diejenigen ajanib und maktumin, die vor 1962 geboren wurden, müssen vor dem Hintergrund amnestiert werden, dass die syrische Regierung selbst zugibt, dass es im Rahmen der Ausbürgerungskampagnen zu Fehlern gekommen ist, sowie der Tatsache, dass ihre dauerhafte Staatenlosigkeit mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die jedem Menschen des Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert, unvereinbar ist. In jedem Fall müssen ajanib und maktumin als Gruppe rehabilitiert werden, eine Einbürgerung von Einzelpersonen auf der Basis möglicherweise zweifelhafter Beweise ist nicht ausreichend.
Syrien muss weiterhin alle sonstigen Praktiken zur Arabisierung der kurdischen Minderheit aufgeben: Insbesondere müssen Publikationen in kurdischer Sprache, kurdischsprachiger Schulunterricht sowie kurdischsprachige Radio- und Fernsehprogramme zugelassen werden. Kinder müssen offiziell kurdische Namen erhalten können, ebenso müssen kurdische Namen für Orte und Geschäfte zugelassen und offiziell anerkannt werden.
Sowohl internationale Staatenbündnisse wie die Vereinten Nationen und die Europäische Union als auch einzelne Mitgliedsstaaten müssen mit allen zur Verfügung stehenden diplomatischen Mitteln darauf hinwirken, dass Syrien den genannten Forderungen nachkommt.
Der Europäische Ministerrat, die das Europäische Parlament und insbesondere die EU-Kommission für Menschenrechte müssen sich die oben genannten Forderungen zu Eigen machen und die Diskriminierungen, denen vor allem staatenlose Kurden ausgesetzt sind, deutlich benennen und vor Ort weiter untersuchen.
Auch die UN-Kommission für Menschenrechte muss sich mit der Situation staatenloser Kurden in Syrien beschäftigen. Darüber hinaus müssen Großbritannien, Frankreich und die USA als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats und Vetomächte eine Resolution einbringen, in der Syrien ultimativ aufgefordert wird, die oben näher ausgeführten Amnestien zu vollziehen. Sofern Syrien dieser Resolution nicht nachkommt, müssen geeignete Sanktionen verabschiedet werden, zu denken ist hier etwa an die Einstellung von Waffenlieferungen und die Kürzung wirtschaftlicher Hilfen.
Die Bush-Administration darf ihre Bemühungen um eine Demokratisierung des Nahen Ostens bzw. der arabischen Welt nicht auf den Irak beschränken. Eine solche Eingrenzung delegitimiert ihre Politik und macht sie insgesamt unglaubwürdig. Die US-amerikanische Regierung muss sich vielmehr die oben skizzierten materiellen Forderungen zu Eigen machen und ihre konsequente Umsetzung auf allen diplomatischen Ebenen fordern.
So lange Syrien staatenlosen Kurden nicht die vollen Bürgerrechte garantiert, muss der besonderen Situation dieser Gruppe, die in der Bundesrepublik (und in anderen Staaten) Asyl beantragt, Rechnung getragen werden. In Bezug auf Deutschland heißt das: Das Auswärtige Amt muss in seinem regelmässigen Lagebericht endlich zwischen ajanib und maktumin differenzieren und die Staatenlosigkeit dieses Personenkreises und seine vielfältige Diskriminierung als das benennen, was es ist: als Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Auch im regelmässigen Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen muss die Situation staatenloser Kurden in Syrien stärker thematisiert werden: Der lapidare Halbsatz, dass „die Lage der staatenlosen Kurden in Syrien ein Problem“ bleibt, ist vollkommen unzureichend.
Für staatenlose Kurden besteht nicht die Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, nicht Syrien, sondern die Bundesrepublik Deutschland ist das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Die Ausländerbehörden müssen aus der Tatsache, dass eine Abschiebung dieses Personenkreises auf absehbare Zeit nicht vollziehbar ist die Konsequenz ziehen und auf die Verhängung einer Abschiebeandrohung verzichten. Darüber hinaus müssen staatenlose Kurden uneingeschränkt alle Rechte nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 erhalten. Um dies zu gewährleisten, müssen die Ausländerbehörden angehalten werden, staatenlose Kurden aus Syrien nicht in ein Asylverfahren zu drängen, sondern vielmehr prüfen, inwieweit im Einzelfall Staatenlosigkeit vorliegt. Schließlich muss die Bundesregierung Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ratifizieren, der vorsieht, dass jeder Staatenlose, der sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises hat.
Sofern Syrien in naher Zukunft die Wiedereinreise staatenloser Ausländer gestattet, ohne dass ihnen zuvor das Recht auf die syrische Staatsangehörigkeit zuerkannt wird, muss die ethnisch motivierte Diskriminierung staatenloser Kurden in Syrien als politische Verfolgung im Sinne des Artikels 16 a Absatz 1 Grundgesetz anerkannt werden.
Literatur
Amnesty International (Hrsg.) 2002: Jahresbericht Syrien 2001.
Fuccaro, Nelida 1987: „Die Kurden Syriens: Anfänge der nationalen Mobilisierung unter französischer Herrschaft“, in: Carsten Borck & Eva Savelsberg & Siamend Hajo (Hrsg.): Ethnizität, Nationalismus, Religion und Politik in Kurdistan, Münster: 301–326.
Human Rights Watch (Hrsg.) 1996: Syria: The Silenced Kurds, http://hrw.org/ reports1996/Syria.html.
Khoury, Phillip S. 1987: Syria and the French Mandat: The Politics of Arab Nationalism 1920–1945, Princeton.
McDowall 1996: A Modern History of the Kurds, London & New York.
McDowall, David 1998: The Kurds of Syria, London.
Middle East Watch (Hrsg.) 1991: Syria Unmasked: The Suppression of Human Rights by the Asad Regime, Binghampton, New York.
Nazdar, Mustafa 1988: „Die Kurden Syriens“, in: Gérad Chaliand (Hrsg.), Kurdistan und die Kurden, Band 1, Göttingen: 395-412.
Schweizerische Flüchtlingshilfe 2001: Syrien: Lagebericht September 2001, erstellt von Annemarie Isenschmid.
U. S. Department of State (Hrsg.) 2002: Country Report on Human Rights Practices: Syria, 2001.
Vanly, Ismet Chériff 1968: The Syrian “Mein Kampf” against the Kurds, Amsterdam.
Vanly, Ismet Chérif 1988: Kurdistan und die Kurden, Göttingen und Wien.
Archivmaterial:
Archiv des Französischen Außenministeriums in Nantes: S-L, C. P. 413, 503,569.
Archiv des Französischen Außenministeriums in Paris: 466.
Archiv des Französischen Kriegsministeriums in Vincenne:
4H 448, Dossier 8.
|
|
|
|
|
|